ARAG Verbrauchertipps
06.05.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Umsatzsteuer auf E-Books bleibt bei 19 Prozent
In Deutschland zahlen Verbraucher für Bücher in Papierform sieben Prozent Umsatzsteuer. Für E-Books und Hörbücher hingegen wird der volle Steuersatz von 19 Prozent fällig. Die meisten unserer EU-Nachbarn kamen bislang auch beim elektronischen Lesen in den Genuss eines verminderten Umsatzsteuersatzes. Der liegt nach Angaben der ARAG Experten in Frankreich beispielsweise bei 5,5 und in Luxemburg sogar bei nur drei Prozent. Doch mit dem günstigen Lesen ist dort nun Schluss. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass alle EU-Staaten auch auf elektronische Bücher den jeweils landesüblichen, vollen Steuersatz erheben müssen (EuGH, Az.: C-502/13 und C-479/13).
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Aufklärungspflicht von Versicherungsmaklern
Das Geschäft von Versicherungsmaklern findet oft im Wohnzimmer ihrer potenziellen Kunden statt. Ihre Provision erhalten die Makler dabei meist von den Versicherungsunternehmen, deren Verträge sie verkaufen. Daher warnen ARAG Experten vor Vertretern, die andere Entgelte - wie etwa Beratungshonorare - verlangen. Solche Zusatzvereinbarungen müssen explizit mit den Kunden abgesprochen werden. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht nach Ansicht der ARAG Experten nicht aus. In einem konkreten Fall widerrief eine Frau ihren Riester-Vertrag, den sie zu Hause abgeschlossen hatte, fristgerecht. Daraufhin folgte eine saftige Rechnung des Maklers: Sie sollte über 3.000 Euro für entgangene Provision sowie Beratertätigkeit bezahlen. Sie wehrte sich erfolgreich: Der Makler gab eine Unterlassungserklärung ab. Außerdem gilt laut Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart gegen denselben Makler: Ist die Atmosphäre auch noch so locker und heimisch, muss der Versicherungsmakler seine Kunden am Küchentisch dennoch genauso über ihr Widerrufsrecht informieren, als säßen sie im Büro. (LG Stuttgart, Az.: 33 O 57/15 KfH).
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Telefonanschluss fristgerecht kündigen
Kann ein Telefonanbieter bei einem Umzug am neuen Wohnort keinen Anschluss anbieten, haben Verbraucher nach Angaben von ARAG Experten ein außerordentliches Kündigungsrecht und kommen schneller aus ihrem Telefonvertrag heraus. Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Wer also drei Monate vor seinem Umzug kündigt, muss in der Regel nicht länger für seinen alten Vertrag zahlen. Fristbeginn für die Kündigung ist dabei nicht etwa der Tag des Umzugs, sondern der Tag, an dem das Kündigungsschreiben den Telefonanbieter erreicht. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Telefonkunde nach Thailand zog, wo ihm sein alter Anbieter keinen Anschluss zur Verfügung stellen konnte. Der Auswanderer nutzte daraufhin sein außerordentliches Kündigungsrecht und kündigte Anfang Januar. Und obwohl sein Vertrag damit auch nach richterlicher Auffassung Ende April endete, bestand sein Anbieter auf die Gebühr für den Mai. Das unter Vorbehalt gezahlte Geld musste der Anbieter dem Ex-Kunden allerdings zurückzahlen (Amtsgericht Köln, Az.: 142 C 408/15).
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