Ausschluss der Scheinselbstständigkeit bei ordnungsgemäßem Vertrag?
14.05.2016 / ID: 227176
Politik, Recht & Gesellschaft
In einem Vertrag mit einem freien Mitarbeiter sollten keine Elemente eines Arbeitsvertrags auftauchen. Zahlreiche Auftraggeber unterliegen aber dem Irrtum, dass durch perfekt aufgesetzte Verträge das Risiko der Scheinselbstständigkeit komplett ausgeschlossen werden kann. Sie investieren dann dabei eine Menge Zeit und Geld, einen rechtssicheren Ausschluss der Scheinselbstständigkeit erreichen sie damit aber nicht. Richtig ist, dass der Ausgangspunkt einer jeden Prüfung der entsprechende Vertrag ist, in dem deshalb keine arbeitsvertraglichen Elemente (Urlaub, Pausen, Krankmeldung etc.) enthalten sein sollten. Wenn Auftraggeber hier nachlässig sind, fällt der Vertrag natürlich direkt negativ auf - was dazu führen kann, dass im Ergebnis Scheinselbstständigkeit festgestellt wird.
Ordnungsgemäßer Vertrag allein nützt nichts
Doch auch wenn Auftraggeber die Verträge vollkommen ordnungsgemäß gestalten, gibt das keine Garantie dafür, dass Scheinselbstständigkeit ausgeschlossen ist. Häufig ist es nämlich so, dass der Vertrag dann in der Praxis nicht seinem Inhalt entsprechend durchgeführt wird. Dafür gibt es verschiedene Erklärungen: Eine Möglichkeit ist, dass der Inhalt des Vertrags vor Anfang an bloß Tarnung war. Es kann aber auch sein, dass sich der Vertrag in der Praxis schlicht nicht seinem Inhalt gemäß durchführen ließ. Schließlich kommt es auch vor, dass eine Durchführung zwar möglich gewesen wäre, die Durchführung als Arbeitsverhältnis aber bequemer war und dann mehr oder weniger unkontrolliert weiterlief.
Oftmals Weisungsrecht und Eingliederung in der Praxis
Oftmals erhält ein ursprünglich freier Mitarbeiter in der Praxis immer häufiger Weisungen, arbeitet dann auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers und ordnet sich dort in die Abläufe ein. So ist es sehr viel bequemer. Genau dies führt dann später zur Annahme von Scheinselbstständigkeit, obwohl der Vertrag zunächst in Ordnung war.
Regelmäßige Kontrolle der Vertragsdurchführung
Die Verantwortlichen im Unternehmen sollten die tatsächliche Durchführung des Vertrags entsprechend der getroffenen Vereinbarungen als freies Mitarbeiterverhältnis unbedingt regelmäßig kontrollieren.
Fachanwalt Bredereck hilft
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27.04.2016
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