Lombardium Hamburg: Anlegern der Lombard-Fonds drohen hohe Verluste
16.05.2016 / ID: 227199
Politik, Recht & Gesellschaft
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Ernüchterung für die Anleger der Lombard-Fonds: Die Pfandgüter sind offenbar weitaus weniger wert als angenommen. Den Anlegern drohen jetzt hohe finanzielle Verluste.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger konnten sich an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. LombardClassic 3 GmbH & Co. KG beteiligen. Diese stellten der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG die Anlegergelder als Darlehen zur Verfügung. Diese wurden dann überwiegend in Pfandgüter investiert. Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat den Wert der Pfandgüter nun überprüft und ist zu einem besonders für die Anleger erschreckendem Ergebnis gekommen. Der Wert der Pfandgüter entspricht nur einem Bruchteil der angenommenen Anlegergelder. Für die Anleger bahnt sich ein finanzielles Desaster an.
Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html)versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten von der außerordentlichen Kündigung bis hin zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz prüfen.
Die Lombardium Hamburg möchte offenbar der BaFin den schwarzen Peter zuschieben. Denn die Finanzaufsicht hatte dem Unternehmen Ende vergangenen Jahres aufgeben, dass unerlaubt betriebene Kreditgeschäft einzustellen und die Darlehensverträge abzuwickeln. Tatsächlich ist es offenbar aber so, dass die Pfandgüter falsch bewertet wurden und dadurch ein großes Loch in der Kasse klafft. Dieses Loch sollen anscheinend die Anleger zumindest zum Teil füllen. Offenbar werden sie aufgefordert, im Jahr 2014 erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Denn durch die Wertberichtigungen seien Verluste entstanden, so dass die Ausschüttungen ohne vertragliche Grundlage ausgezahlt wurden. Es gilt allerdings zu prüfen, ob diese Forderung rechtlich überhaupt haltbar ist.
Darüber hinaus können die Anleger neben einer außerordentlichen Kündigung auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Diese können sich gegen die Initiatoren als auch gegen die Berater richten. Dabei ist zu prüfen, ob die Anleger fehlerhaft beraten wurden und z.B. nicht über die vorhandenen Risiken aufgeklärt wurden. Darüber hinaus lag laut BaFin auch nicht die notwendige Erlaubnis für das betriebene Kreditgeschäft vor.
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