BAG: Wirksame Kündigung trotz Beanspruchung von Elternzeit
20.05.2016 / ID: 227716
Politik, Recht & Gesellschaft
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Wahrt ein Arbeitnehmer bei der Beanspruchung von Elternzeit nicht die erforderliche Schriftform, kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter kündigen. Das entschied das BAG (Az.: 9 AZR 145/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)sieht u.a. vor, dass Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen Elternzeit beanspruchen können. Die Inanspruchnahme der Elternzeit unterliegt der strengen Schriftformerfordernis. Wird diese nicht eingehalten, kann ein Arbeitgeber trotz Kenntnis der Inanspruchnahmen das Arbeitsverhältnis kündigen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2016 hervor.
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen dieses schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten die Elternzeit genommen werden soll. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform und muss vom Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnet werden, stellte das BAG klar.
In dem konkreten Fall hatte eine Büroangestellte ihrem Arbeitgeber per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre beanspruche. Am 15. November 2013 erhielt sie die Kündigung. Dagegen reichte die Frau eine Klage ein, die sich auf den Kündigungsschutz des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berief. Die Kündigungsschutzklage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Das BAG vertrat jedoch eine andere Auffassung.
Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 15. November 2013 wirksam aufgelöst worden, entschied der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts. Denn die Klägerin habe keinen Sonderkündigungsschutz genossen. Ihre Beanspruchung der Elternzeit per Telefax sei nicht wirksam erfolgt, da sie nicht der strengen Schriftformerfordernis genügte. Besonderheiten, die es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrt hätten, sich auf diesen Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor, so der Senat.
Für Arbeitgeber kann es häufig mit Schwierigkeiten verbunden sein, eine Kündigung wirksam auszusprechen. Das gilt insbesondere für eine außerordentliche fristlose Kündigung. In Fragen der Kündigung und allen anderen Fragen rund um das Arbeitsrecht, können sich Arbeitgeber an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
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