Freie Mitarbeiter im Kleinbetrieb: Gefährliche Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes
21.05.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Versuche, die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu umgehen, sind gefährlich
Arbeitgeber versuchen in der Praxis oftmals, eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes dadurch zu vermeiden, dass sie freie Mitarbeiter beschäftigen. Das kann schnell nach hinten losgehen.
Ein Fallbeispiel
In einem Catering-Betrieb hat der Arbeitgeber insgesamt neun Mitarbeiter als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz ist damit nicht anwendbar und der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern jederzeit eine Kündigung aussprechen ohne eine Kündigungsgrund zu benötigen. Der Arbeitgeber beschäftigt darüber hinaus auch noch sieben weitere Mitarbeiter, jedoch als freie Mitarbeiter, um nicht über die entscheidende Grenze von zehn Arbeitnehmern zu kommen, bei denen das Kündigungsschutzgesetz greifen würde. Was die Ausübung der Tätigkeit angeht, wird dann aber zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern kein Unterschied gemacht. Der Arbeitgeber setzt etwa bei Veranstaltungen alle gemeinsam ein, um die Gäste zu bewirten und zu betreuen. Daraus ergeben sich zahlreiche Probleme.
Drohende Feststellung von Scheinselbstständigkeit
Im Rahmen einer Prüfung etwa durch die Deutsche Rentenversicherung wird sich herausstellen, dass alle Mitarbeiter die gleiche Tätigkeit ausführen. In der Folge wird die Deutsche Rentenversicherung dann unter Umständen für viele Jahre die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteile) vom Auftraggeber nachfordern. Außerdem drohen Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren.
Risiko der Kündigungsschutzklage von Arbeitnehmern
Wenn es zur Kündigung eines Arbeitnehmers kommt, wird dieser im Rahmen einer Kündigungsschutzklage darlegen, dass der Arbeitgeber in seinem Betrieb nicht nur neun, sondern tatsächlich 16 Arbeitnehmer beschäftigt. Er wird dann seine Kollegen (freier Mitarbeiter) als Zeugen dafür benennen, dass diese eigentlich ihre Tätigkeit wie Arbeitnehmer durchführen. Für den Auftraggeber wird es zu riskant sein, eine solche Beweisaufnahme durchführen zu lassen. Vor diesem Hintergrund wird er dem Arbeitnehmer eine hohe Abfindung zahlen, um entsprechende Weiterungen zu vermeiden.
Risiko der Kündigungsschutzklage von vermeintlich freien Mitarbeitern
Vermeintliche freie Mitarbeiter werden im Fall einer Kündigung ebenfalls Kündigungsschutzklage erheben und sich dabei darauf berufen, dass sie tatsächlich Arbeitnehmer sind und angesichts der 16 im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer für alle Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt. Hier wird der Auftraggeber vermutlich eine Einigung treffen, dass er eine hohe Schlussrechnung des Auftragnehmers (für die keine Leistung erbracht) akzeptiert, um einer weiteren Auseinandersetzung vor Gericht und den oben beschriebenen damit verbundenen Folgen aus dem Weg zu gehen. Fazit: Auch dies kostet wieder eine Menge Geld. Zusätzliches Problem: zahlt er viel, wird dies die anderen freien Mitarbeiter ermutigen. Bietet er zu wenig, wird er den Rechtsstreit nicht aus der Welt bekommen und vermutlich verlieren.
Fachanwalt Bredereck hilft
Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich ob und wie wir Sie unterstützen können.
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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.
Stiftung Warentest
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27.4.2016
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