Pressemitteilung von Michael Rainer

Darlehenswiderruf bei verbundenem Geschäft: BGH-Entscheidung bleibt aus


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Der Bundesgerichtshof hätte am 31. Mai über den Widerruf eines Darlehens bei einem verbundenen Geschäft entscheiden sollen. Dazu kommt es nicht, weil die Bank ihre Revision zurückgezogen hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht zum ersten Mal bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Widerruf von Darlehen aus. Auch die für den 31. Mai geplante Verhandlung wurde abgesagt, weil die Bank die Revision noch kurzfristig zurückgezogen habe, teilt der BGH mit (Az.: XI ZR 511/15).

Dennoch unterscheidet sich dieser Fall von anderen. Denn das Darlehen wurde aufgenommen, um den Beitritt zu einer Fondsgesellschaft zu finanzieren. Daher ging es auch um die Frage, ob durch einen erfolgreichen Widerruf das gesamte verbundene Geschäft rückabzuwickeln ist.

Konkret wollte sich der Kläger im Jahr 2004 an einem Fonds beteiligen. Da er den Beitritt nur zur Hälfte aus eigenen Mitteln finanzieren konnte, nahm er für die andere Hälfte ein Darlehen auf. Dieses hatte er 2010 vollständig getilgt und 2014 noch widerrufen, da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe und die Widerrufsfrist deshalb nicht in Gang gesetzt worden sei. Mit seiner Klage verfolgte er die Rückabwicklung des mit dem Darlehen verbundenen Kapitalanlagegeschäfts zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung. In zweiter Instanz sprach ihm das OLG Hamburg einen Teil des begehrten Betrags nebst einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1,3 Prozent p.a. gegen Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung zu. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat die Bank nun zurückgezogen.

Der Fall zeigt, dass bei einem sog. verbundenen Geschäft der Widerruf eines Darlehens auch ein Weg sein kann, um sich von einer enttäuschenden Kapitalanlage zu trennen. Voraussetzung für einen Darlehenswiderruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Im Bankrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html)erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf gegeben sind. Verbraucher müssen aber aufpassen: Bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen endet die Widerrufsfrist am 21. Juni 2016.

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