Erben in der EU: Wohnsitz ist nicht zwangsläufig der gewöhnliche Aufenthaltsort
11.07.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Seit August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Danach entscheidet der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers darüber, welches Erbrecht angewendet wird.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei grenzüberschreitenden Erbangelegenheiten kann es strittig sein, welches nationale Erbrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html)angewendet wird. Die EU-Erbrechtsverordnung sollte Abhilfe schaffen. Demnach wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Verbringt ein deutscher Rentner beispielsweise seinen Lebensabend auf Mallorca, wird bei seinem Nachlass spanisches Erbrecht angewendet.
Dass der letzte Wohnsitz nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort gleichzusetzen ist, zeigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 26. April 2016 (Az.: 1 AR 8/16). In dem konkreten Fall hatte der Erblasser seinen ersten Wohnsitz bis zum Februar 2010 in Berlin. Anschließend zog er unweit der Grenze nach Polen. Von dort aus war er auch als Rentner noch als Bauunternehmer und -berater in seinem angestammten Bezirk in Berlin tätig. Die Wohnung in Polen hatte er in erster Linie aus Kostengründen; sein soziales Leben spielte sich überwiegend in Berlin ab. Nach seinem Tod im Februar 2016 hatte das Kammergericht zu entscheiden, ob ein polnisches oder deutsches Gericht für die Erbsache zuständig ist.
Der Senat entschied, dass das Gericht in Berlin zuständig sei. Nach der EU-Erbrechtsverordnung sei der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers entscheidend. Maßgeblich bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sei der "Mittelpunkt des Lebensinteresses des Erblassers". Dies erfordere eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen, insbesondere der Dauer und der Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers im Zweitstaat. In konkreten Fall habe der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt immer noch in Deutschland gehabt. Bei sog. Grenzpendlern soll es beim Herkunftsstaat als gewöhnlicher Aufenthalt bleiben, wenn dort der familiäre und soziale Schwerpunkt des Erblassers verblieb, so das Gericht.
Bei deutschen Erblassern mit gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland, kann das dortige nationale Erbrecht angewendet werden. Das muss nicht im Interesse des Erblassers sein. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.
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