OLG Düsseldorf: Rückenwind für Verbraucher beim Widerruf von Darlehen
21.07.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html
Eine Widerrufsbelehrung mit der Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" ist unwirksam. Darlehen mit dieser Belehrung konnten wirksam widerrufen werden. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rückenwind bei der Durchsetzung ihres Darlehenswiderrufs erhalten die Verbraucher vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Mit Urteil vom 13. Mai 2016 entschied das OLG, dass eine Widerrufsbelehrung mit der Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" unwirksam ist und die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (Az.: I-17 U 182/15). Darlehen mit dieser Widerrufsbelehrung können daher auch Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden.
Konkret hatte ein Verbraucher im Jahr 2008 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen und dieses unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst. 2014 erklärte er den Widerruf und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Klage hatte Erfolg.
Wie der 17. Zivilsenat des OLG Düsseldorf feststellte, sei die Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" für den Verbraucher unklar. Vom Verbraucher könne auch nicht erwartet werden, dass ihm die Bedeutung des Begriffs Fernabsatzgeschäft ohne weitere Erläuterung klar sei. Hierbei handele es sich um einen juristischen Fachbegriff. Gleichzeitig stelle die Verwendung dieser Fußnote eine inhaltliche Überarbeitung der gültigen Musterbelehrung dar. Durch diese Überarbeitung könne sich das Kreditinstitut nicht auf Vertrauensschutz berufen und der Widerruf sei nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Im Ergebnis sei der Widerruf wirksam erfolgt und der Verbraucher habe Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Da es zu dieser Widerrufsbelehrung bislang eine unterschiedliche Rechtsprechung gibt, ließ das OLG Düsseldorf die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der BGH hatte erst vor wenigen Tagen den Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen den Rücken gestärkt.
Durch die aktuellen Urteile des OLG Düsseldorf und des BGH sind die Chancen der Verbraucher, ihren fristgerecht erklärten Widerruf gegenüber der Bank oder Sparkasse durchsetzen zu können, deutlich gestiegen. Sollten sich die Kreditinstitute dennoch querstellen und den Widerruf ablehnen, können sich Verbraucher an einen im Bankrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html)kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Forderungen auch durchsetzen kann.
Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, mussten allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html
http://www.grprainer.com/
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com/
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
31.01.2025 | ARAG SE
ARAG, stimmt das?
ARAG, stimmt das?
30.01.2025 | MEREBA-Die Medizinrechtsberater Part mbB
MEREBA - Die MEDIZINRECHTSBERATER
MEREBA - Die MEDIZINRECHTSBERATER
30.01.2025 | ARAG SE
KI im Recht: Wie Innovationen unser Rechtssystem fordern
KI im Recht: Wie Innovationen unser Rechtssystem fordern
29.01.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
28.01.2025 | MAROKKO ZEITUNG
US-Außenminister würdigt die Führungsrolle des König Mohammed VI. bei der Förderung von Frieden und Sicherheit
US-Außenminister würdigt die Führungsrolle des König Mohammed VI. bei der Förderung von Frieden und Sicherheit