Auftraggeber aufgepasst: "Selbstständige Pflegekräfte" können scheinselbstständig sein
21.07.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Altenpflege und Krankenpflege anfällig für Scheinselbstständigkeit
Das Problem der Scheinselbstständigkeit wird in der Praxis häufig unterschätzt. Die Konsequenzen für Auftraggeber sind oftmals sehr unangenehm: hohe Nachforderungen, was Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Säumniszuschläge angeht. Abgesehen davon kann es zu Kündigungsschutzklagen von Mitarbeitern kommen und auch strafrechtliche Sanktionen (Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen) drohen. Schließlich können mitunter sogar Gewerbeschließung und Insolvenz folgen. Ärgerlich ist besonders, dass die Restschuldbefreiung in diesem Bereich nicht gilt, eine Privatinsolvenz dem Betroffenen also wenig nützt.
Was macht die Pflegeberufe gefährlich?
Gewisse Tätigkeitsgebiete weisen typischerweise ein Beschäftigungsverhältnis auf, das sozialversicherungspflichtig ist. Diese Tätigkeiten werden dann oftmals eben nicht selbstständig, sondern von scheinselbstständigen Mitarbeitern erbracht.
Merkmale solcher Tätigkeitsgebiete
Typischerweise sind in solchen Bereichen Arbeitnehmer beschäftigt. Die Art der Tätigkeit erfordert es, dass die einzelnen Beschäftigten stark in das Gesamtkonstrukt eingegliedert sind. Dies lässt sich auch am Beispiel der Pflegeberufe erläutern: Oftmals müssen Personen rund um die Uhr gepflegt werden. Dann kann die Pflege nicht nur von einer einzelnen Person übernommen werden. Dann kommen noch Ausfallzeiten anderer Mitarbeiter durch Krankheit oder Urlaub hinzu. Andere Personen müssen dann einspringen, eine Gesamtorganisation der einzelnen Betroffenen ist also erforderlich. Das muss jemand in die Hand nehmen. Der einfachste Weg: einer stellt mehrere andere an und organisiert mit diesen die Pflege.
Warum kann die Organisation nicht mit Selbstständigen erfolgen?
Das geht zwar, allerdings können Selbstständigen keine Weisungen erteilt werden. Werden dann doch Weisungen erteilt, verwirklicht man automatisch wieder Merkmale eines Arbeitsverhältnisses.
Auswirkungen der Vertragsgestaltung
Wenn sich schon aus dem Vertrag Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis ergeben, ist das natürlich schädlich. Bei einer Betriebsprüfung fällt das sofort auf. Auf der anderen Seite helfen auch die Verträge nicht, wenn die tatsächliche Durchführung einem Arbeitsverhältnis entspricht. In der Praxis kommt es immer auf die tatsächliche Durchführung an.
Statusfeststellungsverfahren sinnlos - Statusfeststellungsverfahren bei der deutschen Rentenversicherung bringen wenig
Zum einen prüft hier der, der die Sozialversicherungsbeiträge eintreiben soll, die Sozialversicherungspflicht. Man kann wohl kaum erwarten, dass diese Prüfung objektiv erfolgt. Zum anderen wird immer nur die jeweilige konkrete Situation geprüft. Erfolgen dann später Änderungen, hilft das Statusverfahren, welches zuvor durchgeführt wurde, nicht.
Was tun?
Am besten ist es, präventiv tätig zu werden und Risikosituationen unabhängig vorab prüfen zu lassen. Dann muss getrennt werden: Wo lässt sich eine echte Selbstständigkeit rechtssicher darstellen und wo nicht? In den ersten Fällen müssen Fallen geprüft und beseitigt werden (das können zum Beispiel schriftliche Verträge sein, in denen von typischen Arbeitnehmermerkmalen die Rede ist, obwohl in der Praxis diese gar nicht vorliegen), im letzten Fall muss überlegt werden, wie man möglichst ohne Vergrößerung des Risikos und zügig aus der Falle wieder herausgelangt.
Keine unbedachten Reaktionen
Unbedachte Schritte führen in der Praxis häufig zum Gegenteil des Gewollten. Beispiel: Ein Auftraggeber erkennt, dass er einen Scheinselbständigen beschäftigt und kündigt sofort den Vertrag. Der Scheinselbständige erhebt Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht oder (noch schlimmer) zeigt den Auftraggeber bei der Rentenversicherung an.
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