Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

+++ Trotz Potenzstörungen dienstfähig +++
Dass Krankenkassen in der Regel nicht für Potenzmittel aufkommen, ist kein Geheimnis. Wie aber steht es mit der staatlichen "Freien Heilfürsorge", auf die u.a. Beamte der Polizei Anspruch haben? Ein Kriminalhauptkommissar machte den Test und reichte den Antrag auf Kostenübernahme von gut 300 Euro für ein Potenzmittel ein. Sein Arzt hatte es ihm aufgrund einer krankheitsbedingten Potenzstörung verschrieben. Doch die "Heilfürsorge" wollte nicht zahlen, woraufhin der Kripo-Mann klagte. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass lediglich Kosten für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit von der "Heilfürsorge" übernommen werden müssen. Und dass Erektionsstörungen nicht zur Dienstunfähigkeit führen, steht wohl außer Frage. Die Richter sahen den Hauptkommissar mit den Aufwendungen für das Potenzmittel auch nicht unzumutbar finanziell belastet und so musste der Mann das Medikament aus eigener Tasche zahlen (BVG, Az.: 5 C 32.15).

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+++ Ein weiteres Aus für Mogelpackungen +++
43 Prozent leere Verpackung - mit solch großen Hohlräumen hat Beiersdorf versucht, zwei seiner Gesichtscremes an den Mann bzw. die Frau zu bringen. Bei einem Tiegel von nur vier Zentimeter Höhe war die Faltschachtel ganze sieben Zentimeter groß. Auch ist es bei einer so enormen Mogelpackung unerheblich, dass die tatsächliche Füllmenge auf der Unterseite der Verpackung angegeben ist. Auch die Abbildung des Tiegels in Originalgröße auf der Verpackungsseite verhindert nach Meinung der ARAG Experten nicht, dass Verbraucher mehr Inhalt vermuten. Die Richter gingen daher von einer Täuschung der Verbraucher aus und die Cremes mussten eine neue Verpackung bekommen (OLG Hamburg, Az.: 3 U 20/15).

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+++ Vermietung an Asylbewerber +++
An wen man seine Eigentumswohnung vermietet, ist nach Auskunft der ARAG Experten in der Regel Sache des Wohnungseigentümers. In einem konkreten Fall wollten mehrere Wohnungseigentümer mit einer einstweiligen Verfügung verhindern, dass einer ihrer Miteigentümer seine Wohnung für Asylbewerber zur Verfügung stellt. Der fremdenfreundliche Vermieter hatte mit dem Landratsamt Traunstein einen befristeten Mietvertrag geschlossen, damit elf Asylbewerber eine erste Unterkunft bekamen. Und da keine Störungen vorlagen oder zu erwarten waren, war der Unterlassungsanspruch hinfällig (Landgericht München, Az.: 1 T 17164/15).

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