BGH erleichtert Erbnachweisführung - Erbnachweis auch durch eröffnetes eigenhändiges Testament möglich
28.07.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 05.04.2016 (XI ZR 440/15) eine für Erben bedeutsame richtungsweisende Entscheidung getroffen. Danach hat der Erbe das Recht, sein Erbrecht außer durch einen Erbschein oder durch ein notarielles Testament auch durch ein handschriftliches, durch das Amtsgericht eröffnetes Testament nachzuweisen.
Im entschiedenen Fall hat die Bank trotz Vorlage eines eigenhändigen Testaments, das die Erbfolge klar regelt, die Umschreibung der Konten auf den Erben ohne Erbschein verweigert. Der BGH stellt klar, dass abgesehen von Sonderregelungen, etwa bei der Grundbuchumschreibung, bei der kraft Gesetzes zwingend ein Erbschein oder ein notarielles Testament benötigt wird, der Erbe sein Erbrecht auch durch das eigenhändige Testament oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge durch Urkunden, aus denen sich die Erbfolge ergibt, nachweisen kann.
Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist auf die berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rücksicht zu nehmen. In Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch, etwa durch ein handschriftliches Testament oder anderweitige Urkunden nachgewiesen werden kann, können die Erben nicht darauf verwiesen werden, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anzustrengen. Insoweit verneint der BGH in seinem Urteil ein schutzwürdiges Interesse der Bank, einen Erbschein zu fordern.
In Fällen, bei denen die testamentarischen Regelungen unklar sind oder auch die berechtigten Erben nicht feststehen, bleibt es natürlich dabei, dass die Erbfolge regelmäßig durch Erbschein belegt werden muss. Auf genau diese komplizierteren Fälle sind die Mitgliedsunternehmen des VDEE spezialisiert. Im Rahmen der Erbenermittlung gilt der Erbschein weiterhin als Nachweis für das Erbrecht der Erben.
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