ARAG Verbrauchertipps
02.08.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Mieterhöhung - einmal zugestimmt, ist sie unumstößlich
ARAG Experten weisen Mieter darauf hin, dass sie Mieterhöhungen grundsätzlich zunächst einmal zustimmen müssen. Tun sie das, kann diese Zustimmung jedoch nicht widerrufen werden. In einem konkreten Fall hatte ein Mieter seiner Vermieterin sogar schriftlich sein OK gegeben, dass er die Mieterhöhung akzeptiert. Sie hatte ihn in einem Schreiben darüber informiert. Brav hatte er die um knapp 1.000 Euro höhere Miete auch die ersten Monate überwiesen. Doch dann widerrief der Mieter seine Zustimmung und wollte die bereits gezahlten Mieten zurück. Er wies dabei auf die Regeln über Fernabsatzverträge hin. Danach können Verbraucher Verträge widerrufen, wenn nicht beide Vertragspartner beim Abschluss des Vertrages körperlich anwesend sind. Doch nach Ansicht der ARAG Experten begründet die Forderung nach einer Mieterhöhung keinen Fernabsatzvertrag. Denn ein Mietvertrag besteht zwischen Mieter und Vermieter ja bereits. Das Schreiben der Vermieterin ist lediglich eine Ergänzung dieses Vertrages (Amtsgericht Berlin-Spandau, Az.: 5 C 267/15).
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Wer haftet für den Internetanschluss einer WG?
Er gehört zur Mietwohnung wie die Spüle und der Herd - ein Internetanschluss ist heutzutage aus keiner Wohngemeinschaft mehr wegzudenken. Doch wer haftet für den Anschluss, wenn unerlaubt Filme heruntergeladen werden? Nach Angaben der ARAG Experten ist es nicht automatisch der Anschlussinhaber, wie ein konkreter Fall zeigt: Hier sollte nämlich der Haupmieter 500 Euro Strafe für das so genannte illegale Filesharing zahlen. Doch der WG-Bewohner konnte glaubhaft vermitteln, dass es auch sein ehemaliger Mitbewohner hätte gewesen sein können, der über den WG-Internetanschluss illegal Filme heruntergeladen hatte. Da diese Frage nicht eindeutig geklärt werden konnte, wurde die Strafe erlassen (Landgericht Flensburg, Az.: 8 S 48/15).
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Bei Bahn-Verspätung ins Taxi umsteigen
Verspätungen bei der Bahn soll es ja hin und wieder geben. Besonders ärgerlich wird es, wenn man zu ohnehin unsäglichen Zeiten unterwegs ist und dann mit Zugausfällen oder Verspätungen kämpft. Um eine Lanze für die oft gescholtene Bahn zu brechen, weisen ARAG Experten Zugreisende darauf hin, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Kosten der Bahn in ein Taxi umsteigen dürfen. Liegt die eigentliche Ankunftszeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr und ist eine Verspätung von mindestens 60 Minuten zu erwarten, erstattet die Bahn Kosten für eine anderes Verkehrsmittel wie etwa ein Taxi in Höhe von bis zu 80 Euro. Auch wenn der letzte Zug des Tages ausfällt und das Ziel nicht anderweitig bis Mitternacht erreicht werden kann, dürfen Reisende ins Taxi umsteigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kunde keinen Kontakt zur Deutschen Bahn aufnehmen konnte und diese ihm kein anderes Verkehrsmittel oder eine Übernachtungsmöglichkeit anbietet.
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