Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Hartz IV: Trinkgelder dürfen nicht abgezogen werden
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Trinkgelder nicht als Einkommen gewertet und daher nicht von Hartz-IV-Leistungen abgezogen werden dürfen. In einem konkreten Fall wollte das Jobcenter einer Frau, die in Teilzeit als Friseurin arbeitete, geschätzte 60 Euro Trinkgeld von ihren Leistungen abziehen. Doch weder zum Schätzen noch zum Abziehen von Trinkgeldern ist das Jobcenter nach Auskunft der ARAG Experten berechtigt. Das Geben von Trinkgeld ist freiwillig und soll die gute Arbeit eines Dienstleistenden honorieren, nicht seine Situation am Ende verschlechtern. Laut richterlichem Beschluss dürfen Trinkgelder, die monatlich etwa zehn Prozent der Hartz-IV-Leistung oder einen Betrag von 60 Euro nicht übersteigen, nicht angerechnet werden (Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 4 AS 2297/15).

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Wann das Jobcenter Nachhilfe ablehnen kann
Die Fünfen in Deutsch, Mathe und Naturwissenschaftlichem Arbeiten waren in Stein gemeißelt. Die Versetzung der 11-jährigen Realschülerin schien damit ausgeschlossen. Trotzdem wollte die Mutter Nachhilfe für ihre Tochter und beantragte als Hartz-IV-Empfängerin Lernförderung beim Jobcenter. Das Jobcenter verweigerte die Leistung. Der daraufhin von der Mutter gestellte Eilantrag wurde vom Sozialgericht Freiburg zunächst positiv beschieden. Doch laut ARAG Experten hatte die Entscheidung keinen Bestand: Das vom Jobcenter angerufene Landessozialgericht Stuttgart war der Meinung, dass in diesem Fall nicht für die Nachhilfe gezahlt werden muss. Denn die Noten der Elfjährigen waren so schlecht, dass auch mit einer Lernförderung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass das Mädchen die Versetzung doch noch schafft. Auch die Lehrer waren in einer ausführlichen Stellungnahme zu dem Schluss gekommen, dass der Wechsel auf eine andere Schule auch mit Nachhilfe nicht mehr abzuwenden sei. Daher bestand auch kein Anspruch der Hartz-IV-Hilfe-Empfängerin auf Lernförderung (Landessozialgericht Stuttgart, Az.: L 12 AS 1643/16 ER-B).

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Dashcamvideos doch als Beweis zugelassen
Die Aufnahmen dieser kleinen, festinstallierten Videokameras, die in immer mehr Fahrzeugen an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett zu finden sind, sind datenschutzrechtlich umstritten. Bislang galten solche Aufzeichnungen bei Streitigkeiten vor Gericht als unzulässig. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Videos der kleinen Kameras in schwerwiegenden Fällen nun doch als Beweismittel dienen können. In einem konkreten Fall hatte ein Autofahrer eine Ampel missachtet, die bereits seit sechs Sekunden rotes Licht zeigte. Ein verkehrsrechtlich schwerwiegender Fall, der 200 Euro Strafe nach sich zog. Als Beweis diente im Bußgeldverfahren das Dashcam-Video eines nachfolgenden unbeteiligten Verkehrsteilnehmers, der die Situation eher zufällig eingefangen hatte (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15).

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