Urlaub: Was kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorschreiben?
19.08.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers: Wer die Wartezeit von sechs Monaten nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 4 BurlG) durchlaufen hat, erwirbt einen Anspruch auf vollen Jahresurlaub. Das bedeutet bei einer Sechstagewoche einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen, bei einer Fünftagewoche von 20 Tagen. Dabei handelt es sich aber nur um einen Mindestanspruch. Der Arbeitsvertrag kann zum Beispiel auch deutlich mehr Urlaubstage vorsehen.
Arbeitgeber muss Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen: Die Wünsche des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Zeitraum des Urlaubs müssen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Liegen dringende betriebliche Gründe vor, kann der Arbeitgeber die Urlaubsanfrage aber ablehnen.
Anforderungen an dringende betriebliche Gründe: Hier sind durchaus strenge Anforderungen zu erfüllen. Es muss sich schon um massive Störungen handeln, wie etwa eine dauerhafte Unterbesetzung der Abteilung oder besonders arbeitsintensive Zeiten einer einzelnen Branche. Allein der Umstand, dass sich die begehrte Urlaubszeit mit der anderer Kollegen überschneidet, reicht dagegen nicht aus. Hier müssen zu der Überschneidung dann auch noch dringende betriebliche Belange dazukommen. In diesem Fall ist dann zu beurteilen, welcher Arbeitnehmer im Hinblick auf den Urlaub zu bevorzugen ist. Dabei werden Umstände wie die Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers, die zeitlichen Möglichkeiten des Partners und der Kinder sowie der bereits gewährte Urlaub berücksichtigt.
Kein Recht auf Selbstbeurlaubung: Wenn sich der Arbeitgeber weigert, den begehrten Urlaub zu gewähren, können sich Arbeitnehmer nicht einfach selbst beurlauben. Sie müssen stattdessen im Wege einer Klage den Urlaub beim zuständigen Arbeitsgericht durchsetzen. Dabei sind unterschiedliche Klageformen denkbar. Zugestanden wird zum einen eine Klage zur Feststellung, dass innerhalb eines bestimmten Jahres noch eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen aussteht. Empfehlenswert ist eine solche Klage nur, wenn aus dem Urteil nur Konsequenzen für die Zukunft abgeleitet werden sollen, da es nicht vollstreckbar ist. Weiterhin wird eine Klage auf Urlaubsgewährung ohne eine bestimmte Zeitangabe durch das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Regulär wird auf die Gewährung des Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt geklagt. Bei unmittelbar bevorstehendem Urlaub kommt auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Betracht, jedoch ist dafür die besondere Eilbedürftigkeit darzulegen.
15.8.2016
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