ARAG Verbrauchertipps
26.08.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Chef muss pünktlich zahlen
ARAG Experten weisen Arbeitnehmer darauf hin, dass sie grundsätzlich ein Recht darauf haben, pünktlich ihren Lohn ausgezahlt zu bekommen. Zahlt der Chef zu spät, haben Arbeitnehmer theoretisch ab dem ersten Tag, den das Gehalt auf sich warten lässt, die Möglichkeit, Verzugszinsen von fünf Prozent geltend zu machen. Ab Juli 2016 kommt eine weitere Option dazu: eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Die Verzugspauschale konnten bisher nur Arbeitnehmer fordern, deren Arbeitsvertrag nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurde. Ab Juli dieses Jahres gilt sie auch für alle älteren Arbeitsverträge. Ob es ratsam ist, gleich beim ersten Fall zu mahnen, wagen die ARAG Experten allerdings zu bezweifeln. Doch kommt es mehrfach vor, kann es hilfreich sein, den ausstehenden Lohn schriftlich anzumahnen. Eine Frist von 14 Tagen sollte dem Chef dabei eingeräumt werden. Dieses Recht gilt übrigend auch dann, wenn nur Teile des Gehaltes oder vertraglich vereinbarte Zusatzzahlungen nicht pünktlich überwiesen werden. Abschließend raten die ARAG Experten zum richtigen Ton des Mahnschreibens, z.B. mit dem Hinweis auf eigene fällige Rechnungen, die ohne Lohn nicht gezahlt werden können.
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Ohne Aufenthaltsrecht kein Kindergeld
Das Urteil kommt von ganz oben: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat entschieden, dass EU-Staaten - im Fall ging es um Großbritannien - kein Kindergeld an EU-Ausländer zahlen müssen, wenn diese kein Aufenthaltsrecht haben. Ein Aufenthaltsrecht erwerben Ausländer in der EU, wenn sie innerhalb von drei Monaten im Aufenthaltsland Arbeit finden. Damit impliziert das Urteil zwar eine Diskriminierung arbeitsloser EU-Ausländer, aber ARAG Experten erklären, dass in diesem Fall dem Schutz der Staatsfinanzen eine höhere Bedeutung zugesprochen wurde. In Deutschland erhalten EU-Ausländer bislang auch ohne Aufenthaltserlaubnis Kindergeld, denn hier gilt das Recht der Freizügigkeit von EU-Bürgern, das Ausländern den gleichen Anspruch auf Kindergeld einräumt wie Deutschen (EuGH, Az.: C-308/14)
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Kein Geld für Makler
In der großen Wohnungsknappheit, die in zahlreichen Städten herrscht, werden manche Makler wahrhaftig erfinderisch in ihren Versuchen, aus der Not der Wohnungssuchenden Kapital zu schlagen. Doch damit ist nach Auskunft der ARAG Experten nun Schluss. Bei der Vermietung von Wohnungen gilt: Grundsätzlich zahlt derjenige, der den Makler beauftragt. Nur wenn ein Mieter einen Makler explizit mit der Wohnungssuche beauftragt, muss er also Makler-Courtage zahlen. In einem konkreten Fall hatte ein Makler extra eine Tochterfirma gegründet und über sie 35 Euro Besichtigungsgebühr bei interessierten Mietern erhoben. Sein Argument: Nicht er als Makler habe die Gebühr kassiert, sondern die Tochterfirma. Sie hat als Dienstleistungen Wohnungsinserate aufgegeben und Besichtigungstermine organisiert. Dafür sei die Gebühr von 35 Euro. Doch die zuständigen Richter sahen das anders und schoben dieser Idee erstmal einen Riegel vor (Az.: 38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh). Laut Landgericht Stuttgart ist bislang bundesweit kein anderes Urteil dieser Art bekannt. Der Makler prüft nach eigenen Angaben, ob er in Berufung geht.
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