ARAG Verbrauchertipps
02.09.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Kein Schadenersatz für Rennradfahrer
Im Windschatten fahren gehört zu den grundlegenden Fahrtechniken, die Rennradfahrer beherrschen müssen. Hierbei gilt: Je näher man dem Vordermann ist, desto größer ist dessen Windschatten, in dem man die eigene Kraft sparen kann. Dabei unterschreiten Rennradler bewusst den sonst üblichen Mindestabstand zum nächsten Fahrer von etwa einem Meter. Daher ist es nach Auskunft von ARAG Experten auch kaum möglich, bei einem Unfall Schadenersatz von einem Mitradler zu verlangen, wenn sportlicher Charakter und Ehrgeiz im Vordergrund stehen. In einem konkreten Fall war ein Radler während einer Trainingsfahrt im Pulk mit 30 km/h über einen am Boden liegenden Fahrer gestürzt, der bereits zuvor die Kontrolle über sein Rad verloren hatte und seinerseits ebenfalls gestürzt war. Er verlangte knapp 1700 Euro Schadenersatz von dem am Boden liegenden Kollegen, weil dieser ihn seines Erachtens zum Sturz gebracht hatte. Doch vergebens. Ein Recht auf Schadenersatz hatte er nicht (Amtsgericht Nordhorn, Az.: 3 C 219/15).
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Steuererklärung muss elektronisch eingereicht werden
ARAG Experten informieren Steuerzahler, dass sie verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt abzugeben. Bedenken gegen diese Art der Datenübertragung lässt das Finanzamt nicht gelten. In einem konkreten Fall weigerte sich ein steuerpflichtiger selbständiger Ingenieur, seine Steuererklärung über das Internet ans Finanzamt zu übermitteln. Er traute der von der Finanzverwaltung bereitgestellten Software ELSTER nicht über den Weg und hatte Angst, seine Daten könnten abgehört oder gar verändert werden. Doch da die Übermittlungssoftware vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifiziert wurde, muss er davon ausgehen, dass seine Daten sicher sind. Zudem kann ihm nach richterlicher Ansicht zugemutet werden, sich mit einer handelsüblichen Sicherheitssoftware vor dem befürchteten Ausspähen zu schützen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 7 K 3192/15).
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Kalte Pizza vom Lieferservice
Wenn die Küche kalt bleiben soll, liegt der Lieferservice hoch im Kurs. Ob Burger, Gyros oder Pizza: Es gibt fast nichts, was der Lieferservice nicht liefert. Nicht selten aber ist das gelieferte Essen nur noch lauwarm oder gar kalt, wenn es beim Kunden ankommt. ARAG Experten weisen darauf hin, dass man seine Bestellung in dem Fall wieder zurückgehen lassen kann, ohne dafür zu zahlen. Allerdings sollte man die Temperatur des Essens im Beisein des Lieferanten überprüfen und dann umgehend reklamieren. Wessen Kohldampf zu groß ist, um die gelieferten, nur lauwarmen Speisen auszuschlagen, dem raten ARAG Experten, es orientalisch zu versuchen und einen Preisnachlass auszuhandeln.
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