ARAG Verbrauchertipps
08.09.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Tarifwechsel bei der Krankenversicherung
Versicherte einer privaten Krankenversicherung dürfen jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichem Versicherungsschutz wechseln, ohne dass die Kasse einen erneuten Gesundheitscheck von ihnen verlangen darf. So sollen Versicherte in erster Linie vor überhöhten Beiträgen geschützt werden. Doch bietet der neue Tarif Zusatzleistungen, darf die Versicherung Extra-Leistungen ausschließen oder einen Risikozuschlag verlangen, auch wenn gar kein Risiko besteht. Denn Extra-Leistungen dürfen behandelt werden wie eine Zusatzversicherung. Dabei verweisen ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem eine Frau nach einer Beitragsanpassung einen neuen Tarif wählte, der die Kostenerstattung für Sehhilfen und Zahnersatz vorsah. Doch ihre Versicherung machte ihr einen Strich durch die Rechnung: Entweder sollte sie einen Zuschlag von 130 Euro zahlen oder auf die Zusatzleistungen verzichten. Zu Recht, wie höchstrichterlich entschieden wurde (BGH, Az.: IV ZR 393/15).
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Religionszugehörigkeit von Pflegekindern
Als sie noch das Sorgerecht für ihre Tochter hatte, stand für die Nordafrikanerin fest, dass ihre Tochter muslimisch erzogen werden sollte. Der evangelische Vater war nicht sorgeberechtigt und damit spielte seine Religionszugehörigkeit keine Rolle. Dann kam das Mädchen mit acht Jahren zu einer Dauerpflegefamilie. Diese war durch und durch katholisch und erzog auch ihre beiden leiblichen Töchter entsprechend. Dem Wunsch der Pflegeeltern, ihr Pflegekind katholisch zu taufen, damit es in der Schule am katholischen Religionsunterricht teilnehmen konnte, widersprach die leibliche Mutter der Kleinen. Ihr Kind sollte muslimisch bleiben! Die ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang auf die Erstbestimmung hin: Die Mutter hat die Religionszugehörigkeit der Tochter festgelegt, als sie noch das Sorgerecht hatte. Daran ist auch der Vormund gebunden und kein Gesetz darf dies gegen den Willen der Mutter ändern (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 UF 223/15).
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Kündigung nach Sitzstreik im Büro des Chefs
Sie wollte doch einfach nur mehr Geld. Mehrfach hatte die Leiterin einer Abteilung mit 300 Mitarbeitern ihren Chef darum gebeten, sie außertariflich zu vergüten. Als dieser sich jedoch vehement weigerte, ihr mehr Geld zu zahlen, trat die Frau in den Sitzstreik. Und zwar direkt im Büro ihres unwilligen Chefs. Der ratlose Chef, dessen Kündigungsandrohungen ungehört blieben, wollte den Betriebsrat und sogar den Ehemann um Hilfe bitten, doch das lehnte die erboste Frau ab. Nach drei Stunden musste sie schließlich von der Polizei abgeführt werden. Doch damit nicht genug; am darauffolgenden Tag zog die Frau per E-Mail über ihren Chef her. Der feuerte sie daraufhin fristlos. Nach Auskunft der ARAG Experten liegt in diesem Fall ein so genannter wilder Streik vor, also die Arbeitsniederlegung ohne die Rückendeckung einer Gewerkschaft. Und dies ist hierzulande nicht erlaubt. Trotz dieser besonders schweren Pflichtverletzung der streikenden Mitarbeiterin musste der Chef die fristlose Kündigung zurücknehmen und in eine ordentliche Kündigung umwandeln. Wie die ARAG Experten betonen, darf eine außerordentliche Kündigung immer nur das letzte Mittel sein, zu dem ein Arbeitgeber greifen darf (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 354/14).
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