ARAG Verbrauchertipps
12.09.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Mieter müssen nicht immer für Rasen am Haus zahlen
Nebenkosten eines Mietshauses werden in der Regel auf alle Mietparteien umgelegt. Gehören dazu auch Rasenflächen am Haus, die alle Mieter nutzen dürfen, müssen sie entsprechend auch die Kosten für die Pflege der Grünflächen übernehmen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Umlage der Kosten nur dann berechtigt ist, wenn der zur Immobilie gehörende Garten ausschließlich den Mietern vobehalten ist. Duldet der Mietshausbesitzer, dass sich auf seiner weitläufigen Grünfläche auch Spaziergänger tummeln, kann er die Kosten für die Pflege der Fläche nicht auf die Mieter umlegen. Mit solch einer öffentlichen Nutzung gehe unter Umständen der erforderliche Bezug zur Mietsache verloren, so die Richter (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 33/15).
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Bartentfernung darf keine 60 Jahre dauern
Das äußere Erscheinungsbild von Transsexuellen muss dem empfundenen Geschlecht angepasst sein. Dementsprechend muss sich eine Frau, die im Körper eines Mannes steckt, nicht damit abfinden, noch Jahrzehnte mit einem Bart herumzulaufen. Doch genau das sollte eine Betroffene im vorliegenden Fall tun. Sowohl ihre Krankenkasse als auch die Kassenärztliche Vereinigung konnten ihr keine Praxis nennen, bei der sie zeitnah ihre Gesichtbehaarung entfernen lassen konnte. Die einzige verfügbare Praxis konnte die so genannte Elektrokoagulation, mit der das Barthaar dauerhaft entfernt werden kann, lediglich fünf Minuten pro Woche anwenden. Nach Adam Riese hätte die Transsexuelle also ca. 60 Jahre auf ein Gesicht ohne Barthaare warten müssen. Das wollte sie verständlicherweise nicht und ging kurzerhand zu einer Kosmetikerin. Die gut 2.600 Euro Behandungskosten reichte sie bei der Kasse ein. Doch eine Kosmetik-Behandlung, auch wenn sie noch so erfolgreich und kurzfristig möglich war, wollte die Kasse nicht zahlen. Daraufhin klagte die Mann-zu-Frau-Transsexuelle und bekam Recht (Sozialgericht Berlin, Az.: S 51 KR 2136/13).
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Jogger leben gefährlich
Jogger, die durch Unebenheiten auf dem Asphalt stürzen, bleiben nicht nur auf den Schmerzen, sondern meist auch auf dem Schaden sitzen, wenn sie sich verletzen. Schadensersatz gibt es für sie laut ARAG Experten in den meisten Fällen nicht. In einem konkreten Fall verlangte eine gestürzte Joggerin von einem Bauunternehmen Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro. Die Firma hatte ihrer Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil vergessen wurde, die Asphaltdecke richtig zu schließen. Dadurch war die Frau in der Dunkelheit in diese vergessene Vertiefung getreten und verletzte sich durch den Sturz am Außenband. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Jogger als Straßennutzer die Pflicht haben, sich Straßenverhältnissen anzupassen. Die Joggerin hätte den Belagunterschied aufgrund der unterschiedlichen Farbe merken, mit Unebenheiten rechnen und der Stelle ausweichen müssen (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 1 U 31/15).
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