Pressemitteilung von Michael Rainer

Klagen der Aktionäre im VW-Abgasskandal auch nach dem 19. September möglich


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Auch nach Ablauf des 19. September müssen Schadensersatzansprüche der VW (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/vw-volkswagen-ag.html)-Aktionäre in Folge des Abgasskandals noch keineswegs verjährt sein. Klagen dürften nach wie vor möglich sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 18. September 2015 wurden die Manipulationen an den Dieselmotoren in den USA bekannt. Vielfach wurde darüber berichtet, dass mögliche Schadensersatzforderungen der VW-Aktionäre nach einem Jahr verjähren. Dies ist aber keinesfalls gesagt. Denn noch ist überhaupt nicht klar, welche Verjährungsfrist das Gericht zu Grunde legen wird. Insofern war der 19. September 2016 nur ein Datum um ganz sicher zu gehen und eine Verjährung der Forderungen definitiv auszuschließen.

Die wahrscheinlichere Variante dürfte allerdings sein, dass die dreijährige Verjährungsfrist greift. Denn nach einer Gesetzesänderung wurde im Juli 2015 die einjährige Verjährungsfrist durch die dreijährige ersetzt. Da der Schaden erst im September 2015, also nach der Gesetzesänderung, den Aktionären bekannt wurde, dürfte auch die dreijährige Verjährungsfrist angesetzt werden. Das bedeutet, dass VW-Aktionäre, die durch den Abgasskandal und den damit verbundenen Kursverfall viel Geld verloren haben, immer noch Schadensersatz geltend machen können. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Aktienrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Der Weg für ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, kurz KapMuG-Verfahren, ist inzwischen geebnet. Allerdings wird das Verfahren wohl erst Ende des Jahres eröffnet. Schadensersatzklagen sollten aber noch vor Beginn des Musterverfahrens eingereicht werden.

In dem Verfahren wird geklärt werden müssen, ob die Spitze des VW-Konzerns schon früher von den Manipulationen an den Dieselmotoren wusste und seine Aktionäre zu spät darüber informiert hat. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen derartige Insiderinformationen, die den Kurs der Aktie maßgeblich beeinflussen können, unmittelbar im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Inzwischen verdichten sich die Anzeichen, dass die VW-Führung schon deutlich vor dem 18. September 2015 über die Abgasmanipulationen Bescheid wusste und Volkswagen sich damit schadensersatzpflichtig gemacht haben dürfte.

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