Pressemitteilung von Alexander Bredereck

Krankschreibung: Was darf man, wenn man krank ist?


Politik, Recht & Gesellschaft

Krankschreibung bei Arbeitsunfähigkeit

Ist der Arbeitnehmer durch eine Erkrankung objektiv daran gehindert, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben bzw. würde die Ausübung seiner Tätigkeit dem Heilungsprozess zuwiderlaufen, ist er als arbeitsunfähig anzusehen. Eine entsprechende Bescheinigung muss man sich spätestens am vierten Tag der Krankheit vom Arzt holen und dem Arbeitgeber zukommen lassen. Wie hat man sich dann in der Folge zu verhalten? Muss man strikt zu Hause bleiben oder darf man trotzdem auch Freizeitvergnügungen nachgehen?

Grundsätzliche Regel

Die Grundsatzregel während des Zeitraums der Krankschreibung lautet, dass der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten seine schnellstmögliche Genesung nicht gefährden darf. Sofern der Arzt keine entgegenstehenden Einwände geäußert hat, bedeutet also auch eine Krankschreibung nicht, dass man die ganze Zeit zu Hause bleiben muss. Sofern die Heilung nicht verzögert wird, kann man also auch durchaus Freizeitaktivitäten nachgehen, wie z. B. Kinobesuchen oder Essen im Restaurant. Hat einem der Arzt dagegen strikte Bettruhe angeordnet, muss man sich auch daran halten (abgesehen von kurzen Einkäufen und Spaziergängen). Wenn man sich über die Vorgaben des Arztes hinwegsetzt und der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt, droht eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung. Ist man sich also nicht sicher, ob man z. B. einen bestimmten Sport betreiben oder zur Erholung vielleicht sogar für ein paar Tage ans Meer fahren darf, sollte man zunächst den Rat seines Arztes einholen.

Frühzeitig zurück zur Arbeit?

Der Arzt bescheinigt in der Krankschreibung die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Wenn dieser vorzeitig wieder gesund ist, kann und muss er auch wieder zur Arbeit kommen. Kann er dagegen noch nicht die volle Anzahl seiner Stunden arbeiten, ist er weiterhin arbeitsunfähig. In Deutschland gibt es nämlich keine Teilarbeitsfähigkeit.

29.08.2016

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