Darlehenswiderruf: BGH erteilt Argumenten der Banken deutliche Absage
10.10.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Nach der ausführlichen Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs dürfte sich der Darlehenswiderruf gegenüber Banken und Sparkassen durchsetzen lassen (Az.: XI ZR 564/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bereits am 12. Juli 2016 hatte der BGH ein wegweisendes Urteil in Sachen Darlehenswiderruf gesprochen und die Rechte der Verbraucher damit wesentlich gestärkt. Für Kreditnehmer, die ein zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenes Immobiliendarlehen nicht bis zum 21. Juni 2016 widerrufen haben, kam dieses Urteil zu spät. Für Verbraucher, die den Widerruf fristgerecht erklärt haben, öffnet die jetzt veröffentlichte ausführliche Urteilsbegründung des BGH neue Türen. Denn die Karlsruher Richter erteilten praktisch allen Argumenten der Banken und Sparkassen, die den Widerruf nicht akzeptieren, eine deutliche Absage.
Konkret ging es um ein Immobiliendarlehen, das 2008 bei der Sparkasse Nürnberg abgeschlossen und fünf Jahre später widerrufen wurde. Der BGH urteilte, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, da der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig formuliert sei. Die Karlsruher Richter bemängelten die Formulierung, dass die Frist "frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" beginne. Darüber hinaus stellten sie fest, dass die Verwendung der Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" eine nicht zulässige Abweichung von der Musterbelehrung darstelle.
Nun ging der BGH noch weiter ins Detail. Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung seien nur in äußerst geringen Grenzen erlaubt, etwa bei grafischen Gestaltungen wie der Verwendung von Rahmen oder zentrierten bzw. eingerückten Überschriften. Abweichungen, die eine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung zur Folge haben, führen hingegen zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Davon betroffen sind bspw. Fußnoten oder Hinweise an den Sachbearbeiter. Bei solchen Abweichungen von der Musterbelehrung könne sich die Bank grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch sei das Widerrufsrecht dann weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.
In vielen Widerrufsbelehrungen, nicht nur bei den Sparkassen, finden sich Abweichungen vom gültigen Muster. Wurden diese Darlehensverträge rechtzeitig widerrufen, lässt sich der Widerruf gegenüber der Bank oder der Sparkasse in vielen Fällen nun auch durchsetzen. Im Bankrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html)kompetente Rechtsanwälte können Verbraucher dabei unterstützen.
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