EuGH stärkt Urheberrecht
23.11.2016 / ID: 246193
Politik, Recht & Gesellschaft
Der EuGH hat die Urheberrechte international gestärkt und mit Urteil vom 16. November der digitalen Vervielfältigung vergriffener Bücher Grenzen aufgezeigt (Az.: C-301/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sind Bücher nicht mehr im Handel erhältlich und werden auch nicht mehr aufgelegt, dürfen sie dennoch nur unter bestimmten Voraussetzungen digitalisiert vervielfältigt und verbreitet werden. Es müsse sichergestellt sein, dass die Autoren über die Vervielfältigung informiert und dieser auch widersprechen können, so der Europäische Gerichtshof. Insofern stehe auch die EU-Urheberrechtslinie einer nationalen Regelung entgegen.
Vor dem EuGH ging es um den Fall zweier französischer Autoren. Eine französische Regelung sieht vor, dass eine Verwertungsgesellschaft das Recht hat, die digitale Nutzung vergriffener Bücher zu erlauben, wenn der Urheber nicht binnen sechs Monaten nach Aufnahme seiner Bücher in diese Datenbank widerspricht. In der Praxis bedeutet diese Regelung, dass ein Urheber ggf. gar keine Kenntnis von der geplanten digitalen Nutzung seiner Werke hat und dementsprechend nicht reagieren kann. Die alleinige Tatsache, dass sie der Nutzung nicht widersprechen, könne daher nicht als implizite Zustimmung gewertet werden.
Der EuGH stellte klar, dass den Urhebern, vorbehaltlich der in der EU-Urheberrechtslinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung und Verbreitung zu erlauben oder zu verbieten. Zwar könne unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zur Nutzung der Werke implizit erfolgen. Das setze aber voraus, dass jeder Urheber über die Nutzung seiner Werke vorab informiert wird und ihm auch mitgeteilt wird, mit welchen Mitteln er die Nutzung unterbinden kann.
Das Ziel, die digitale Nutzung vergriffener Bücher im kulturellen Interesse zu ermöglichen, sei vom Grundsatz her zwar mit der EU-Richtlinie vereinbar. Andere Ausnahmen als in der Richtlinie vorgesehen, seien aber nicht zulässig, um den Schutz der Urheber zu gewährleisten. Der Urheber müsse die Möglichkeit haben, die Rechte zur Ausnutzung seiner Werke in digitaler Form zu unterbinden, ohne zuvor zusätzliche Förmlichkeiten beachten zu müssen.
In Fragen rund um das Urheberrecht können im Gewerblichen Rechtsschutz kompetente Rechtsanwälte beraten.
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