Krankschreibung nach Kündigung? Tipps für Arbeitnehmer
22.12.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Krankschreibung nach einer Kündigung weit verbreitet: Haben sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, lassen sich viele Arbeitnehmer krankschreiben. Eine solche Krankschreibung ist in aller Regel völlig unproblematisch. Der Arzt hat angesichts des oftmals sehr einschneidenden Erlebnisses durch eine Kündigung hinreichend Gründe für eine Krankschreibung.
Ist Arbeitnehmern Krankschreibung zu empfehlen? In erster Linie gilt es natürlich auf die Gesundheit zu achten. Im Falle einer Krankheit, gerade nach einer Kündigung und in der entsprechend belastenden Situation, sollte man nicht arbeiten. Durch die Krankschreibung ergibt sich außerdem die Möglichkeit für Arbeitnehmer, sich um drängende Angelegenheiten in Folge der Kündigung zu kümmern (Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen, Beratung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht innerhalb von ein bis zwei Tagen, Zurückweisung der Kündigung innerhalb von drei Tagen, Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen).
Dauerhafte Kündigung kann nachteilhaft sein: Von einer dauerhaften Krankschreibung ist Arbeitnehmern dagegen abzuraten. Aus einer solchen wird der Arbeitgeber schließen können, dass der Arbeitnehmer auf keinen Fall zurück ins Unternehmen will. Das wiederum verschlechtert die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers bei Verhandlungen über die Abfindung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses. Kein Problem ist die Krankschreibung wiederum, wenn der Arbeitnehmer gar keine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Zieht sich diese Krankschreibung über den Kündigungsterminen, kann der Arbeitnehmer später sogar noch Urlaubsabgeltung für noch nicht genommenen Urlaub vom Arbeitgeber verlangen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn es Ihnen nicht gut geht, gehen Sie unbedingt zum Arzt und lassen Sie sich krankschreiben. Alles Weitere sollten Sie dann mit dem Arbeitsrechtler (am besten einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht) besprechen, der Sie bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage vertritt.
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06.12.2016
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