Pressemitteilung von Brigitta Mehring

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+++ Kein Schadensersatz des Mieters für Polizeieinsatz in der Wohnung +++
Ein Mieter, der in seiner Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt, verstößt zwar gegen seine mietvertraglichen Pflichten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist er dem Vermieter aber nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung entstehen. Dies gilt laut ARAG jedenfalls dann, wenn sich der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde liegende Tatverdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht bestätigt (BGH, Az.: VIII ZR 49/16).

+++ Mitbestimmung des Betriebsrats bei Facebook-Postings +++
Ermöglicht ein Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite anderen Nutzern die Veröffentlichung so genannter Besucher-Beiträge (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt laut ARAG die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG, Az.: 1 ABR 7/15).

Langfassungen:

Kein Schadensersatz des Mieters für Polizeieinsatz in der Wohnung
Ein Mieter, der in seiner Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt, ist dem Vermieter nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung in der Wohnung entstehen. Der Beklagte im konkreten Fall war Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Diese Wohnung wurde Ende Juni 2013 aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht, der auf den Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Tatzeitraum gestützt war. Von diesem Tatvorwurf wurde der Beklagte später rechtskräftig freigesprochen. Im Rahmen der Durchsuchung waren allerdings 26 Gramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt worden. Insoweit wurde der Beklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Klage der Vermieterin auf Ersatz der Reparaturkosten der beim Polizeieinsatz beschädigten Wohnungseingangstür ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben. Zwar habe der Beklagte mit der Aufbewahrung von 26 Gramm Marihuana in der Wohnung die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine gegenüber dem Vermieter bestehende mietvertragliche Obhutspflicht verletzt. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung müsse derjenige, der seine Wohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen - wie Durchsuchungen - zu Schäden an der Wohnung kommen könne. Im vorliegenden Fall fehlte es aber nach Auffassung des BGH an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Aufbewahrung von 26 Gramm Marihuana in der Wohnung und den bei der Durchsuchung entstandenen Schäden. Denn der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde liegende Tatverdacht (unerlaubtes Handeltreiben in nicht geringer Menge im Zeitraum Januar bis Oktober 2012) habe sich weder im Strafverfahren bestätigt noch seien im vorliegenden Zivilprozess gegenteilige Feststellungen getroffen worden, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 49/16).

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Facebook-Postings
Ermöglicht ein Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite anderen Nutzern die Veröffentlichung von Postings, die sich auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist im konkreten Fall ein Konzern, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im Jahr 2013 richtete der Konzern bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck, argumentierte die Arbeitnehmervertretung. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entscheiden dementsprechend, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung unterliegt. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung, erklären ARAG Experten (BAG, Az.: 1 ABR 7/15).

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