Die Gesellschaftsanteile einer GmbH im Erbfall
13.01.2017 / ID: 250264
Politik, Recht & Gesellschaft
Gesellschafter einer GmbH sollten rechtzeitig regeln, wem ihre Gesellschaftsanteile im Erbfall zufallen sollen. Ohne letztwillige Verfügungen gilt die gesetzliche Erbfolge.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich gilt ohne ein Testament oder einen Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge. Das kann für Gesellschafter einer GmbH problematisch sein. Denn auch ihre Gesellschaftsanteile fallen in ihren Nachlass und dann automatisch den gesetzlichen Erben zu. Bei einer Erbengemeinschaft werden sie entsprechend aufgeteilt. Das kann nicht nur zu Streitigkeiten unter den Erben führen, sondern auch für die Gesellschaft nachteilig sein. Denn Ehepartner oder Kinder haben möglicherweise kein Interesse an dem Unternehmen oder sind nicht geeignet, die Aufgaben des Gesellschafters wahrzunehmen. Gleichzeitig möchte der Gesellschafter seine Familie aber auch für den Fall seines Ablebens absichern.
Um auf der einen Seite Ehepartner und Kinder finanziell abzusichern und auf der anderen Seite im Interesse der Gesellschaft zu handeln, sollte gerade ein GmbH-Gesellschafter rechtzeitig entsprechende Verfügungen treffen. Wesentliche Absprachen können schon im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. So kann beispielsweise geregelt werden, dass im Todesfall die Anteile an die anderen Gesellschafter übergehen sollen und dies auch in der Satzung der GmbH verankert werden. Gleichzeitig müssen aber diese Vereinbarungen mit dem Erbrecht vereinbar sein.
Alternativ kann der GmbH-Gesellschafter auch in einem Testament oder Erbvertrag letztwillige Verfügungen treffen und über die Verteilung seines Nachlasses bestimmen. Vorhandenes Vermögen oder Eigenheim kann er zum Beispiel an seinen Ehepartner und seine Kinder vererben, die Unternehmensanteile hingegen an eine andere Person. Bei allen getroffenen Regelungen müssen Pflichtteilsansprüche und natürlich auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden.
Für den GmbH-Gesellschafter gibt es bei der Nachlassplanung viele Aspekte zu bedenken und auch rechtliche Regelungen müssen beachtet werden. Daher ist eine juristische interdisziplinäre Beratung in diesen Fällen empfehlenswert. Im Gesellschaftsrecht und Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können diese Beratung aus einer Hand liefern und dafür sorgen, dass die Interessen aller Beteiligten entsprechend berücksichtigt werden.
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