ARAG Verbrauchertipps
16.01.2017 / ID: 250473
Politik, Recht & Gesellschaft
Sporttrainer müssen Sozialabgaben leisten
Wer nicht über seine eigene Arbeitszeit bestimmen kann, geht laut Definition des Sozialgesetzbuches Teil IV einer abhängigen Beschäftigung nach. Und nur, wer selbstständig, also nicht weisungsgebunden arbeitet, ist von Sozialabgaben befreit. Nach Angaben der ARAG Experten gilt dies nicht für Sporttrainer, die hauptberuflich in ihrem Amt tätig sind. Als Trainer einer Mannschaft ist man in den Vereinsbetrieb eingegliedert, unterliegt vom Verein festgelegten Trainingszeiten und trägt keinerlei unternehmerisches Risiko. Und das Risiko, bei schlechter Manschaftsleistung gefeuert zu werden, gehört laut ARAG Experten nicht dazu. So musste ein Handballverein in einem konkreten Fall für zwei Trainer rund 20.000 Euro Sozialabgaben an die Deutsche Rentenversicherung nachzahlen. Das Gericht stufte die beiden Übungsleiter als Angestellte ein (SG Heilbronn, Az.: S 11 R 3919/13, nicht rechtskräftig).
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Soziale Medien: Privatsphäre geht über Meinungsfreiheit
Ein Jahr nach der Affäre kam die Tochter zur Welt. Also stand für die Mutter fest, wer der Vater war. Doch der Mann, der mittlerweile wieder in seiner Heimat Saudi Arabien lebte, bestritt die Vaterschaft vehement. Das hielt die frischgebackene Mutter jedoch nicht davon ab, in sozialen Medien immer wieder Bilder ihres Ex-Freundes zu posten, natürlich mit dem Hinweis, dass er der Vater ihrer Tochter sei. Der Saudi fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und zog vor Gericht. Mit Erfolg. Die Frau musste die Behauptung in den sozialen Medien widerrufen. Hier wurde die Privatsphäre also vor die Meinungsfreiheit gestellt, weil es nach Information der ARAG Experten keinerlei öffentliches Interesse an der Verbreitung der Vaterschafts-Behauptung gab. Zudem war die Vaterschafts-Behauptung eine Tatsachenbehauptung, die die Mutter beweisen musste. Das konnte sie jedoch nicht. Zu guter Letzt hat die Mutter nach Angaben der ARAG Experten sogar das Recht am eigenen Bild verletzt, da sie die Fotos des vermeintlichen Vaters ohne dessen Einwilligung veröffentlicht hatte (Amtsgericht München, Az.: 161 C 31397/15).
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Grundsicherung: Sterbegeldversicherungen wird geschützt
Wer mit einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung für die eigene Bestattung spart, kann nach Angaben der ARAG Experten darauf vertrauen, dass dieses Geld nicht angerechnet wird, wenn staatliche Hilfen wegen einer zu geringe Rente in Anspruch genommen werden müssen. In einem konkreten Fall lehnte das Land die Weiterbewilligung der Grundsicherung ab, weil die Antragstellerin über eine Sterbegeldversicherung mit einem Wert von 4.200 Euro verfügte. 3.000 Euro wären ihr bei einer vorzeitigen Auflösung ausgezahlt worden, also verwertbares Vermögen, was sie zur Aufstockung ihrer Grundsicherung einsetzen sollte. Doch nach Angaben der ARAG Experten liegt hier ein Fall von unzumutbarer Härte vor. Zudem würde die Rentnerin bei vorzeitiger Auszahlung zu viel Geld verlieren, so dass dieser Fall höchst unwirtschaftlich sei. Die Frau durfte die Sterbegeldversicherung weiterlaufen lassen (Sozialgericht Gießen, Az.: S 18 SO 108/14).
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