ARAG Verbrauchertipps zum Winter
23.01.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Wildwechsel - Vorsicht bei Streusalzeinsatz
Minusgrade, Schnee und Eis verwandeln unsere Straßen derzeit vielerorts in Eisflächen. Es besteht Rutschgefahr! Um Unfällen vorzubeugen, streuen die öffentlichen Winterdienste deshalb Salz - und begünstigen dadurch unfreiwillig weitere Wildunfälle. Denn das Streusalz lockt laut ARAG Experten Rotwild, Schwarzwild, Rehe und Hasen an die Randstreifen. Die Tiere lecken das Salz auf oder fressen mit Vorliebe die salzigen Pflanzen, denn als Nährstoff ist Salz für Wildtiere eine überlebenswichtige Nahrungsergänzung. Es unterstützt den Fellwechsel im Herbst und im Winter, die Verdauung und den Stoffwechsel. Das bedeutet in ländlichen Gebieten eine erhöhte Unfallgefahr für Autofahrer, wenn auf vereisten Straßen Streusalz zum Einsatz kommt.
Download des Textes:
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Winterdienst: Darf ein Wohnungseigentümer eine Fachfirma beauftragen?
In der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern müssen Entscheidungen bezüglich des Wohnhauses oftmals ganz demokratisch per Mehrheitsbeschluss gefällt und auch gemeinsam umgesetzt werden. So verhält es sich nach Angaben der ARAG Experten jedoch nicht zwangsläufig beim Thema Winterdienst. In einem konkreten Fall hatten die Eigentümer mehrheitlich beschlossen, den Räum- und Streudienst turnusmäßig im Wechsel durchzuführen. Ein neues Mitglied der Gemeinschaft beantragte auf einer Versammlung nun die Vergabe des Winterdienstes an eine Fachfirma, weil es sich nicht in der Lage sah, dieser Pflicht nachzukommen. Die übrigen Eigentümer lehnten dies jedoch ab und verwiesen auf den früher gefassten Beschluss. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dieser jedoch nichtig ist. Ein Mehrheitsbeschluss umfasst nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten wie den Winterdienst aufzuerlegen (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 161/11).
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Glatteis: Immer die gestreuten Wege nehmen!
Wer sich in Gefahr begibt, kommt zwar nicht immer unweigerlich darin um, aber kann für Schäden selbst haftbar sein. So geschehen in einem konkreten Fall, in dem ein Passant nicht den geräumten und gestreuten Weg benutzte, sondern andere, nicht gräumte Wege einschlug. Dort stürzte der Fußgänger promt und verletzte sich. Doch seine Klage auf Schmerzensgeld blieb erfolglos. Nach Auskunft der ARAG Experten sind Fußgänger angehalten, winterdienstlich behandelte Wege auch zu nutzen, wenn diese zur Verfügung stehen. Tun sie es nicht, dürfen sie sich nicht beklagen, wenn sie ausrutschen und fallen (LG Karlsruhe, Az.: 6 O 205/12).
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