KG Berlin: Widersprüche im Testament nicht aufzulösen
03.02.2017 / ID: 252244
Politik, Recht & Gesellschaft
Letztwillige Verfügungen in einem Testament sollten stets eindeutig formuliert werden. Ansonsten können die letztwilligen Verfügungen ggf. nicht im Sinne des Erblassers umgesetzt werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die letztwilligen Verfügungen sollten immer eindeutig formuliert sein, damit sie gemäß dem Willen des Erblassers umgesetzt werden können. Auch der Testamentsauslegung durch die Gerichte sind Grenzen gesetzt, wie ein Fall, den das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte, zeigt (Az.: 6 W 127/15).
In dem Fall hatte die Erblasserin mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Außerdem verfügten sie, dass der Längerlebende mit dem Nachlass nach seinem freien Willen ohne jede Einschränkung verfügen dürfe. Er sollte nicht nur befreiter Vorerbe sein. Zur Schlusserbin wurde die Tochter bzw. der Enkelsohn eingesetzt. Darüber hinaus verfügten die Ehepartner, dass die Alleinerbenstellung rückwirkend entfallen sollte, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet. Dann sollte dieser nur den pauschalen Zugewinnausgleich und seinen Pflichtteil erhalten. An Stelle des Längerlebenden sollten dann die Tochter und der Enkel erben.
Als die Ehefrau verstarb, beantragte ihr Ehemann den Erbschein als Alleinerbe. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Die testamentarische Verfügung, die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten solle im Falle seiner Wiederverheiratung entfallen, stelle eine bedingte Erbeinsetzung in Form einer Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und zwar einer befreiten Vorerbschaft dar. Zwar hätten die Testierenden auch erklärt, dass eine befreite Vorerbschaft nicht gewollt sei. Dazu stehe aber die Anordnung für den Fall der Wiederverheiratung in einem nicht aufzulösenden Widerspruch.
Auch die Beschwerde des Ehemanns vor dem KG Berlin blieb erfolglos. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Alleinerbenstellung des Mannes vorliegen ohne nicht auch zugleich die bedingte Nacherbfolge zugunsten der Tochter und des Enkels anzugeben, so das Kammergericht. Der Mann sei nicht zum Vollerben ohne jegliche Beschränkung geworden. Dass die Alleinerbenstellung im Falle einer erneuten Eheschließung rückwirkend entfallen solle, stehe dazu im unauflösbarem Widerspruch. Dieser Konflikt könne auch nicht durch Auslegung des Testierwillens gelöst werden.
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