Ist Umkleidezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit? (Serie - Teil 2)
09.02.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Maximilian Renger: Die Frage, ob das Umkleiden eigentlich mit zur Arbeitszeit gehört, ist für Arbeitnehmer in Berufen, in denen das täglich dazu gehört, ja durchaus interessant im Hinblick darauf, ob sie dafür auch vergütet werden müssen. Wie sieht es denn nun aus?
Fachanwalt Bredereck: Mit der Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht schon wiederholt beschäftigt. Im Zuge dessen hat es z.B. klargestellt, dass es Arbeitnehmern nicht zuzumuten ist, bereits in Dienstkleidung auf der Arbeit zu erscheinen, wenn es sich dabei um besonders auffällige Kleidung handelt. Das hat wiederum zur Folge, dass das Umkleiden erst vor Ort erfolgen muss und dann auch zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört. Das gilt gleichermaßen auch für Arbeitnehmer, die z.B. eine besonders schwere Sicherheitskleidung tragen müssen oder auch solche, die im Saunabetrieb spezielle Kleidung tragen müssen, die sie im Winter nicht draußen bzw. unter ihrer normalen Kleidung tragen können.
Maximilian Renger: Gibt es Ausnahmen davon? Was ist mit speziellen Vereinbarungen zwischen den Parteien?
Fachanwalt Bredereck: In der Tat können sich im Hinblick auf die Dienstkleidung und dergleichen durchaus Regelungen in einem Tarifvertrag finden. Ist das der Fall, dann gelten diese auch und müssen beachtet werden.
Maximilian Renger: Wie sieht es aus, wenn es sich nun nicht um eine so markante Dienstkleidung handelt?
Fachanwalt Bredereck: Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in einer weiteren Entscheidung gesagt, dass es sich bei der Umkleidezeit auch dann um vergütungspflichtige Arbeitszeit handeln kann, wenn der Arbeitgeber im Betrieb eine bestimmte Kleidung vorschreibt. Das geht also noch weiter, als die vorher genannte Entscheidung. Eine Ausnahme kann sich auch hier wieder unter Umständen aus einem Tarifvertrag ergeben. Ein weiterer Indikator für eine Vergütungspflicht kann darüber hinaus nach dem Bundesarbeitsgericht übrigens auch die Fremdnützigkeit des Umkleidens sein.
Maximilian Renger: Was soll das in diesem Zusammenhang bedeuten?
Fachanwalt Bredereck: Die Idee hierbei ist schlicht, danach abzugrenzen, wem das Umkleiden letztlich nützt. Macht das der Arbeitnehmer etwa allein für sich selbst, weil er sich so wohler fühlt, dürfte man eine Fremdnützigkeit und damit eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers verneinen. Erfolgt das Umkleiden dagegen sozusagen dem Arbeitgeber zuliebe, wäre man wieder bei Arbeitszeit, die zu vergüten wäre. Nach diesen genannten Kriterien lässt sich also abgrenzen, immer vor dem Hintergrund, dass ein Tarif- oder Arbeitsvertrag gewisse Abweichungen vorsieht.
Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank für das Gespräch.
2.2.2017
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