LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten wirksam
23.02.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitnehmer haben Mitwirkungspflichten, zu denen auch die betriebsärztliche Untersuchung zählen kann. Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann die fristlose Kündigung drohen.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verstößt ein Arbeitnehmer wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten, kann der Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 9. Juni 2016 entschieden (Az.: 15 Sa 131/16).
In dem Fall war der gekündigte Arbeitnehmer in einem Seniorenheim, dessen Träger die Kommune war, als Elektrotechniker beschäftigt. Zwischen November 2010 und April 2014 war er bis auf eine kurze Unterbrechung krankgeschrieben. Aufgrund der Erkrankung wies der Arbeitnehmer einen Grad der Behinderung von 30 auf. Strittig war, ob der Mann ab April 2014 wieder arbeitsfähig war. Er hatte gegenüber seinem Arbeitgeber zwar angegeben, wieder als Elektrotechniker arbeiten zu können, erschien aber nicht am Arbeitsplatz. Auch der Aufforderung des Arbeitgebers, sich vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen, kam er wiederholt nicht nach. Als er auch zu der vierten angesetzten Untersuchung beim Betriebsarzt trotz vorhergehender Abmahnungen nicht erschien, sprach der Arbeitgeber die außerordentliche fristlose Kündigung und hilfsweise die außerordentliche Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist aus.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war erfolglos. Das Verhalten des Arbeitnehmers an sich sei schon geeignet, das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers könne u.U. auch die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer habe schuldhaft die betriebsärztliche Untersuchung verweigert und damit grob pflichtwidrig gehandelt, stellte das Gericht fest. Auf diese Pflichtwidrigkeit sei er durch die Abmahnungen ausdrücklich hingewiesen worden. Dem Arbeitgeber habe kein milderes Mittel mehr als die außerordentliche fristlose Kündigung zur Verfügung gestanden. Der Arbeitnehmer habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte.
Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse an der betriebsärztlichen Untersuchung gehabt, um klären zu lassen, inwieweit er arbeitsfähig ist. Den Kündigungsgrund hat der Arbeitnehmer durch den Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten selbst geschaffen.
Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Themen.
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