EN Storage GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
10.03.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Anleger der EN Storage GmbH müssen um ihr Geld fürchten. Das Amtsgericht Stuttgart hat am 6. März 2017 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 6 IN 190/17).
Nach den Entwicklungen der vergangenen Tage kommt die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die EN Storage GmbH nicht mehr überraschend. Schon Ende Februar wurden die Räumlichkeiten des Datenspeicherspezialisten aus Herrenberg in der Nähe von Stuttgart durchsucht. Es besteht Betrugsverdacht. Nach Medienberichten stehen Vorwürfe im Raum, dass falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens gemacht worden sein sollen. Wenig später kündigte einer der beiden Geschäftsführer den Insolvenzantrag an. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde nun am Amtsgericht Stuttgart eröffnet. Für die Anleger der Inhaber-Teilschuldverschreibungen bedeutet dies, dass sie um ihr investiertes Geld fürchten müssen.
Nachdem die Finanzaufsicht BaFin schon 2014 der EN Storage GmbH ein unerlaubtes Einlagengeschäft verboten und die Rückabwicklung der Verträge verfügt hatte, hat das Unternehmen über Anleihen Geld bei den Anlegern eingesammelt (WKN: A161YY, ISIN: DE000A161YY0 / WKN: A2BPU8, ISIN: DE000A2BPU81 / WKN: A2BPVQ, ISIN: DE000A2BPVQ2). Nach der Insolvenz ist das Geld der Anleger in Gefahr. Sollte ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
GRP Rainer Rechtsanwälte führen aus: In einem Insolvenzverfahren müssen die Anleger allerdings weiterhin mit erheblichen Verlusten rechnen. In der Regel reicht die Insolvenzquote nicht aus, um die Forderungen aller Gläubiger zu befriedigen. Dennoch sollten die Ansprüche natürlich angemeldet werden, sobald das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet ist. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Um die drohenden finanziellen Verluste abzuwenden, können aber noch weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.
In Betracht kommt dabei vor allem auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Sollte sich der Betrugsverdacht bestätigen, haben sich die Anleger wahrscheinlich unter falschen Voraussetzungen beteiligt und es können Forderungen gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche können ebenso gegen die Anlagevermittler bzw. Anlageberater entstanden sein, wenn diese die Anleger nicht über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt oder die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht geprüft haben.
Betroffene Anleger können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
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