ARAG Verbrauchertipps
13.03.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Energieversorger muss stark erhöhten Stromverbrauch beweisen
ARAG Experten weisen Verbraucher darauf hin, dass sie Stromkosten, die ohne ersichtlichen Grund plötzlich in die Höhe schnellen, nicht in jedem Fall bezahlen müssen. Unter Umständen muss der Stromversorger beweisen, wieso sich der Stromverbrauch vervielfacht hat. In einem konkreten Fall hatte sich der Stromverbrauch einer Familie gleich versiebenfacht, ohne dass sich am Stromkonsum etwas geändert hätte. Durch den angeblich höheren Stromverbrauch fiel eine Nachzahlung von 3.000 Euro für den Zeitraum von einem knappen Jahr an. Die Kunden zahlten nicht, sondern beauftragten einen Elektriker, die Elektroanlage des Hauses auf mögliche Fehler hin zu untersuchen. Diese Nachforschung blieb ergebnislos, so dass die Familie von einer fehlerhaften Abrechnung ausging. Daraufhin klagte der Energieversorger, ohne Erfolg. Denn auch die Richter sahen die Beweislast beim Stromversorger, doch dieser hatte keine Beweisangebote gemacht (Landgericht Magdeburg, Az.: 11 O 405/16).
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Müssen Pokerspieler Gewerbesteuer zahlen?
Nach Auskunft der ARAG Experten müssen Pokerspieler, die nicht nur ihre privaten Spielbedürfnisse befriedigen, sondern professionell auf Turnieren antreten, Gewerbesteuer zahlen. Das Finanzamt darf Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte behandeln, da aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststeht, dass Pokern weniger mit Zufall und Glück, sondern vielmehr mit Geschick und Erfahrung des Pokerspielers zu tun hat. In einem konkreten Fall handelte es sich um einen in der Presse bekannten Pokerspieler, der europaweit an Turnieren teilnimmt und recht erfolgreich große Gewinne kassiert. Ab sofort werden für den Profi-Pokerspieler Gewerbesteuern fällig (Finanzgericht Münster, Az.: 14 K 1370/12 E,G). Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde.
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Wie viel Wohnraum ist bei Eigenbedarf angemessen?
Macht ein Vermieter Eigenbedarf geltend, darf er nach Angaben der ARAG Experten selbst beurteilen, ob die Größe der Wohnung angemessen ist, für die er den Eigenbedarf angemeldet hat. Im Einzelfall kann daher auch eine sehr große Wohnung angemessen sein. In einem konkreten Fall weigerte sich ein Mieter, die fristgerechte Eigenbedarfskündigung seines Vermieters zu akzeptieren. Sein Argument: Die 125 Quadratmeter große Wohnung sei für den 22 Jahre alten Sohn des Vermieters und einen weiteren WG-Bewohner zu groß und daher unangemessen. Damit sei auch die Kündigung rechtsmissbräuchlich und unwirksam. Doch nach Auskunft von ARAG Experten müssen Gerichte grundsätzlich akzeptieren, welche Vorstellungen von Wohnbedarf Vermieter für sich oder ihre Angehörigen haben - sofern der behauptete Wohnbedarf nicht weit überhöht und damit rechtsmissbräuchlich ist. Daher blieb auch die Klage des Mieters erfolglos und er musste die Wohnung räumen (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 166/14).
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