Erledigung von Aufgaben vorgetäuscht - Arbeitnehmern droht (fristlose) Kündigung
16.03.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Wer als Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, ein bestimmtes Pensum abzuarbeiten und dem Arbeitgeber nur vortäuscht, er hätte das ordnungsgemäß geschafft, dem droht unter Umständen eine (fristlose) Kündigung.
Schlechtleistung kann Kündigungsgrund sein
Manche Teile der Tätigkeit als Arbeitnehmer machen mehr Freude als andere. Unliebsame Aufgaben aufzuschieben, zu vernachlässigen oder gar überhaupt nicht zu erledigen, ist zwar irgendwo nachvollziehbar, aber für den Bestand des Arbeitsverhältnisses durchaus gefährlich. Es handelt sich dann nämlich um eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers und die kann den Arbeitgeber, zumindest wenn er zuvor abgemahnt hat, ggf. zu einer Kündigung berechtigen.
Täuschung des Arbeitgebers besonders riskant
Schlimmer noch als bestimmte Tätigkeit nicht zu erledigen, ist das Vortäuschen der Aufgabenerfüllung durch den Arbeitnehmer. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht bereits deutlich gemacht: "Das Vortäuschen der Aufgabenerfüllung durch den Arbeitnehmer stellt eine erhebliche Arbeitspflichtverletzung und damit grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar" (BAG, Urteil vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 -, juris). Hintergrund ist folgender: Durch die Täuschung kommt es zu einem Vertrauensbruch mit dem Arbeitgeber, der noch deutlich schwerer wiegt, als seine Aufgaben einfach nicht zu erfüllen. Deshalb ist hier auch das Risiko einer Kündigung noch einmal wesentlich höher.
Oftmals muss es bei ordentlicher Kündigung bleiben
Trotzdem muss sich der Arbeitgeber in der Regel auf eine ordentliche Kündigung beschränken, besonders dann, wenn der Arbeitnehmer nur teilweise seine Arbeiten nicht erbringt. Auch dazu hat das Bundesarbeitsgericht Stellung bezogen: Machen diese Arbeitsaufgaben, die nur selten anfallen, nur einen Teil seiner geschuldeten Tätigkeit aus und ist bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht mit weiteren Vertragsstörungen zu rechnen, kann es dem Arbeitgeber zumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG, Urteil vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 -, juris).
Regelmäßig vorherige Abmahnung erforderlich
Vor Ausspruch der Kündigung wird regelmäßig auch in diesen Fällen eine Abmahnung erforderlich sein. Dazu das Bundesarbeitsgericht: "Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar -ausgeschlossen ist." (BAG, Urteil vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 -, juris)
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28.02.2017
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