Verhaltensbedingte Kündigung: Arbeitnehmer ignoriert wiederholt Arbeitsanweisung
10.04.2017 / ID: 258409
Politik, Recht & Gesellschaft
Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht, das Direktionsrecht: Tut der Mitarbeiter nicht, was der Chef sagt, riskiert er die verhaltensbedingte Kündigung. Doch was darf der Arbeitgeber anweisen, und was nicht? Darf er beispielsweise die Teilnahme vorschreiben an einer Sicherheitsunterweisung außerhalb der Dienstzeit, dem Mitarbeiter verhaltensbedingt kündigen, wenn er wiederholt nicht teilnimmt? Grundsätzlich ja! So das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 08.12.2016, Aktenzeichen: 2 Sa 97/16. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck erklärt: Was muss der Arbeitnehmer hier beachten, wann darf der Chef Anwesenheit vorschreiben.
Der Arbeitgeber darf Mehrarbeit auferlegen, er darf die Arbeitszeiten festlegen; die Teilnahme an Sitzungen und Schulungen darf er anordnen, es handelt sich dann um Arbeitszeit. Dabei muss er arbeitsrechtliche Vorgaben beachten, und Rücksicht nehmen auf die Interessen des Arbeitnehmers: Er muss die Mehrarbeit korrekt erfassen und vergüten, das Arbeitszeitgesetz einhalten, für ausreichend Pausen und Erholungszeiten sorgen, und Rücksicht nehmen auf persönliche, familiäre Belange des Arbeitnehmers.
In diesem Fall hat der Arbeitgeber all das beachtet: Durch den Schulungstermin verschob und erhöhte sich die Arbeitszeit nur um eine Stunde, und sie überschritt nicht die Grenze des Arbeitszeitgesetzes von ausnahmsweise 10 Stunden am Tag. Seine verhaltensbedingte Kündigung war rechtens: Auch nach einer Abmahnung erschien der Mitarbeiter nicht zum neuen Schulungs-Termin.
Haben Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten? Häufig halten sich Arbeitgeber nicht an das Arbeitszeitgesetz, machen Fehler bei der Abmahnung: Arbeitnehmer haben dann gute Chancen, sich gegen die Kündigung zu wehren, hohe Abfindungen zu erreichen. Ob das auch in Ihrem Fall so ist, sagt Ihnen Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.
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