Überstunden: Kündigung des Arbeitgebers zulässig bei Weigerung des Arbeitnehmers?
04.05.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Maximilian Renger: Zum Thema Überstunden hat es schon eine ganze Reihe von Beiträgen gegeben von dir zuletzt. Wie ist denn eigentlich der Fall zu beurteilen, dass der Arbeitgeber Überstunden anordnet, der Arbeitnehmer sich aber weigert, diese zu leisten? Darf der Arbeitgeber in diesem Fall kündigen?
Fachanwalt Bredereck: Entscheidend ist in einem solchen Fall die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt war, die Überstunden anzuordnen. Das ist nicht ohne weiteres der Fall, es sei denn es handelt sich um einen extremen Notfall. Das klassische Beispiel in diesem Zusammenhang ist der Brand im Büro. Hier dürfte der Arbeitnehmer nicht einfach Feierabend machen, sondern müsste mit löschen.
Maximilian Renger: Und abgesehen von solchen extremen Situationen?
Fachanwalt Bredereck: Abgesehen von diesen Notfällen kann sich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden für Arbeitnehmer aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben. Dazu zählt natürlich der Arbeitsvertrag, ggf. eine Betriebsvereinbarung oder auch der Tarifvertrag. Finden sich dort aber keine Regelungen zur Überstundenleistung, ist der Arbeitgeber auch nicht berechtigt, diese vom Arbeitnehmer zu verlangen.
Maximilian Renger: Sprich der Arbeitnehmer hat dann auch keine Abmahnung oder Kündigung zu befürchten, wenn er trotz der Anordnung des Arbeitgebers einfach geht?
Fachanwalt Bredereck: So ist es, zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat. Ausnehmen muss man hier wiederum Mitarbeiter in einem Kleinbetrieb, wenn also der Arbeitgeber regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. In diesem Fall findet das Kündigungsschutzgesetz nämlich keine Anwendung, der Arbeitgeber kann ohne Grund kündigen. Er wird also dem Arbeitnehmer vielleicht nicht sagen, dass er ihm kündigt, weil dieser keine Überstunden leisten wollte, der Betroffenen kann aber gegen eine Kündigung in diesem Fall nichts unternehmen. Ich würde im Übrigen aber auch Arbeitnehmern, die nicht im Kleinbetrieb tätig sind, grundsätzlich empfehlen, die Überstundenleistung nicht einfach zu verweigern, sondern einer entsprechenden Anordnung des Arbeitgebers zunächst unter Vorbehalt nachzukommen und ggf. später gerichtlich feststellen zu lassen, ob tatsächliche eine Verpflichtung bestand. Auf diesem Wege vermeidet man das Risiko einer Kündigung vollständig. Eine solche Feststellungklage wäre jedenfalls zulässig und hat den Vorteil, dass der Arbeitnehmer nicht Gefahr läuft, unangenehme Überraschungen zu erleben, weil er z.B. seine Verpflichtung zur Überstundenleistung übersehen hat.
Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank.
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27.4.2017
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