BAG: Änderungskündigung muss hinreichend bestimmt sein
17.05.2017 / ID: 261343
Politik, Recht & Gesellschaft
Bei einer Änderungskündigung muss das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die neuen Konditionen klar definieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 2 AZR 68/16).
Mit einer Änderungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis beendet. Gleichzeitig bietet der Arbeitgeber an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Diese Konditionen müssen in dem Angebot allerdings klar definiert sein, so dass der Arbeitnehmer zügig und ohne Weiteres entscheiden kann, ob er das Angebot annimmt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das hat das BAG mit Urteil vom 26. Januar 2017 bekräftigt.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer bei einem Unfall schwere Verletzungen erlitten. Nach einem Arbeitstest kam der Arbeitgeber zu der Auffassung, dass der Mitarbeiter seine bisherigen Aufgaben, zu denen u.a. die Programmierung von Software gehörte, nicht mehr erfüllen kann. Mit einer Änderungskündigung wurde dem Arbeitnehmer angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Künftig sollte der Arbeitnehmer vorwiegend Lagerarbeiten oder Kurierdienste übernehmen und auch deutlich weniger verdienen. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob fristgerecht Klage.
Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war sie vor dem BAG erfolgreich. Das BAG stellte fest, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war. Es habe angenommen, dass der Kläger dauerhaft außer Stande sei, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Allerdings sei nur festgestellt worden, dass er die Programmierarbeiten nicht mehr durchführen könne - also nur einen Teilbereich des vereinbarten Leistungsspektrums. Dies sei nicht mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, seine vertraglich festgelegte Arbeitsleistung überhaupt zu erbringen.
Darüber hinaus sei das neue Vertragsangebot nicht so konkret gefasst gewesen, dass der Arbeitnehmer es ohne Weiteres hätte annehmen können. Er konnte nicht ausreichend erkennen, welche Arbeitsleistung er fortan erbringen soll. Für seine bisherigen Aufgaben sei das neue Angebot deutlich zu schlecht bezahlt, so das BAG.
Bei einer Änderungskündigung sollte immer beachtet werden, ob der Arbeitnehmer seine bisherigen Leistungen überhaupt nicht mehr erbringen kann und ob das neue Vertragsangebot die künftigen Aufgaben deutlich definiert. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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