Abwicklungsvertrag: Bedeutung und Hinweise für Arbeitnehmer
01.06.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Maximilian Renger: Wir haben schon vielfach gesprochen über das Thema Kündigung und Aufhebungsverträge. Was ist denn nun im Unterschied dazu ein Abwicklungsvertrag?
Fachanwalt Bredereck: Durch eine einseitige Kündigung des Arbeitgebers oder einen Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis beendet werden. Ein Abwicklungsvertrag dagegen kommt dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits aus anderen Gründen beendet wird (z.B. durch Kündigung). Im Falle einer Kündigung rate ich Arbeitnehmern ja immer dazu, Kündigungsschutzklage zu erheben. Um den entsprechenden Prozess zu vermeiden, bieten Arbeitgeber dann eben regelmäßig einen Abwicklungsvertrag an dafür, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug auf die Kündigungsschutzklage verzichtet.
Maximilian Renger: Was wird dann in diesem Abwicklungsvertrag geregelt?
Fachanwalt Bredereck: Im Abwicklungsvertrag wird geregelt, wie das Arbeitsverhältnis dann in Folge der Kündigung des Arbeitgebers zu Ende gebracht, also abgewickelt wird. Zentral ist dabei in der Regel, dass der Arbeitgeber im Gegenzug für den Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung zahlt. Doch auch darüber hinaus können darin weitere Punkte wie Resturlaub, Überstundenabgeltung oder das Arbeitszeugnis für den Arbeitnehmer geregelt werden.
Maximilian Renger: Wie sieht es denn mit einer Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit aus? Droht die im Falle eines Abwicklungsvertrages?
Fachanwalt Bredereck: In der Praxis ist es tatsächlich so, dass vielfach über die Konstruktion eines Abwicklungsvertrages versucht wird, eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes zu umgehen, die bei Aufhebungsverträgen ja in der Regel verhängt wird. Ich warne davor, sich darauf zu verlassen, dass das funktioniert. Eine Sperrzeit droht nicht bei einem gerichtlich protokollierten Vergleich im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses, kann wohl aber drohen bei außergerichtlichen Abwicklungsverträgen. Auch deshalb empfehle ich vor Abschluss eines solchen Vertrages, immer rechtlichen Rat einzuholen, um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.
Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag
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22.5.2017
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