Fristlose Kündigung wegen einer Intrige? Ja, das geht wirklich!
08.06.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
So manch ein Arbeitnehmer hat das schon miterlebt: Intrigen und das "Strippenziehen" kommen durchaus vor in deutschen Büros und Betrieben. Wer ahnt da schon, dass man damit gegen arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen kann. Wie eine Geschäftsführerin, die sich wohl auf der sicheren Seite wähnte, als sie Intrigen spann, den Vorstandsvorsitzenden damit kippen wollte. Die Quittung: Der Vorstand kündigte ihr fristlos, und das Bundesarbeitsgericht meint, zu Recht! (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2017)
Illoyalität zum Arbeitgeber berechtigt zur fristlosen Kündigung, so Deutschlands höchstes Arbeitsgericht: Wenn das Vertrauen zerstört ist zwischen Chef-Etage und Arbeitnehmer, die Zusammenarbeit unzumutbar geworden ist, dann darf der Arbeitgeber fristlos kündigen, ohne vorherige Abmahnung. Man kann die Richter verstehen: Das Verhalten der Geschäftsführerin ist extrem, sie rief die Mitglieder zum "Putsch" gegen die Vereinsspitze auf; Arbeitsverträge verpflichten eigentlich dazu, loyal zum Vorgesetzten zu sein, seine Weisungen zu befolgen.
Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Das Urteil bedeutet sicherlich nicht, dass man nun keine Sympathie oder Antipathie mehr zeigen darf für die eine oder andere Führungskraft im Unternehmen. Man darf gespannt sein auf die Urteilsbegründung, die das Gericht noch nicht veröffentlicht hat, und in der die Richter vielleicht genau erklären, wie weit Arbeitnehmer gehen dürfen bei "Machtspielen" im Betrieb und wo die Grenze zu ziehen ist zum illoyalen Verhalten.
Wenn Arbeitnehmer mit dem Führungsstil des Chefs nicht einverstanden sind und hier und da Kritik üben, dann ist das sicherlich keine Illoyalität, und schon gar nicht eine, die zur fristlosen Kündigung berechtigt. Stützt man die Kündigung darauf, hat der Arbeitnehmer gute Karten, eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen, und damit eine hohe Abfindung auszuhandeln.
Haben Sie eine Kündigung erhalten, wollen Sie sich dagegen wehren? Rufen Sie mich gern an in meiner Fachanwaltskanzlei, als Experte für Kündigungsschutzklagen bewerte ich Ihre Kündigung und die Aussichten einer Klage vor dem Arbeitsgericht, sprechen können wir gern auch über die Höhe der Abfindung. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Über 18 Jahre Erfahrung im Kündigungsschutz, Vertretung bundesweit:
Rechtsanwalt Alexander Bredereck
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