Krank im Urlaub - was müssen Arbeitnehmer beachten?
06.07.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Maximilian Renger: Die Urlaubssaison ist langsam absehbar, viele Arbeitnehmer werden sich schon auf ihren Urlaub freuen. Umso ärgerlicher für den, der dann teilweise oder gar die ganze Urlaubszeit über krank ist. Was kann man denn in diesem Fall als Arbeitnehmer machen?
Fachanwalt Bredereck: Ich erlebe vielfach, dass Arbeitnehmer meinen, sie könnten gar nichts machen und hätten einfach Pech gehabt. Das stimmt nicht! Ich muss zugeben, ich habe mich, als ich noch Arbeitnehmer war, auch nicht darum gekümmert, meinen Urlaub nachzuholen. Man hat als Arbeitnehmer aber einen Urlaubsanspruch, der auch nicht entfällt, wenn man nun letztlich krankheitsbedingt gar nichts von seinem Urlaub hatte. Der bezwecke Erholungseffekt kann dann nämlich gar nicht eintreten. Gerade dann, wenn man nur den gesetzlichen Mindesturlaub hat, sollte man diesen auch tatsächlich zur Regenerierung nutzen können.
Maximilian Renger: Verstehe. Wie läuft denn das dann aber praktisch ab? Kann ich meinen Urlaub im Krankheitsfall dann einfach verlängern?
Fachanwalt Bredereck: Da muss man wiederum vorsichtig sein als Arbeitnehmer. Zunächst einmal sollte man im Fall einer Erkrankung im Urlaub den Arbeitgeber sofort darüber informieren und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Für die Zeit der darin angegeben Arbeitsunfähigkeit wird der Urlaub dann nicht gewertet und kann nachgeholt werden. Das bedeutet aber wiederum nicht, dass sich der Urlaub dann einfach automatisch verlängert. Man muss vielmehr grundsätzlich einen neuen Urlaubszeitraum beim Arbeitgeber beantragen. Nun kann man natürlich seinen Chef fragen, ob man den Urlaub auch einfach hinten dranhängen kann. Wenn er dem zustimmt, ist alles wunderbar. Vielfach wollen Arbeitgeber aber, dass der Mitarbeiter zunächst einmal wieder zur Arbeit erscheint.
Maximilian Renger: Und dem muss ich dann auch Folge leisten ja?
Fachanwalt Bredereck: Ich würde das empfehlen. Es ist zwar so, dass der Arbeitgeber grundsätzlich dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers stattzugeben hat, sofern nicht besondere betriebliche Gründe dagegen sprechen. Deshalb dürften Arbeitnehmer theoretisch verlangen, ihren Urlaub direkt nachzuholen, wenn ein solches, dringendes betriebliches Erfordernis nicht vorliegt. Ich würde aber davon abraten, darüber mit dem Arbeitgeber in Streit zu geraten. Besser man tritt nach der Genesung zunächst wieder zum Dienst an und beantragt dann die Nachholung des Urlaubs.
Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank.
3.7.2017
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