Lombard Classic 3 insolvent - Gläubiger können Forderungen anmelden
07.07.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Das reguläre Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG wurde am 1. Juli 2017 am Amtsgericht Chemnitz eröffnet (Az.: 13 IN 379/17).
Nachdem das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über die Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG regulär eröffnet hat, können die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht bis zum 9. September 2017 anmelden. Die Gläubigerversammlung wurde auf den 19. September 2017 terminiert. Die Anmeldung der Forderungen ist ein erster Schritt, um den entstandenen finanziellen Schaden zu reduzieren. Allerdings ist noch völlig ungewiss, wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird. Die Anleger müssen zudem damit rechnen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren ggf. nachrangig behandelt werden. Dann könnten sie komplett leer ausgehen.
Allerdings können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen, um nicht auf ihrem Schaden sitzenzubleiben, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. In Betracht kommt dabei vor allem die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Anleger konnten sich als stille Gesellschafter an der Lombard Classic 3 oder auch an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft beteiligen. Die Gesellschaften vergaben Darlehen an die Lombardium Hamburg, die damit Luxus-Pfandgüter finanzierte. Allerdings sind diese Pfandgüter nach einer Prüfung durch ein unabhängiges Wirtschaftsinstitut offenbar deutlich weniger wert als angenommen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Betrugsverdachts. In diesem Zusammenhang ist es nicht überraschend, dass sowohl die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft als auch die Lombard Classic 3 insolvent sind.
Die Anleger müssen aufgrund dieser Entwicklung mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Allerdings besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können sich gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen richten, aber auch gegen die Anlageberater bzw. -vermittler.
Denn die Anleger hätten über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Insbesondere hätte die Möglichkeit des Totalverlusts dargestellt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, können daraus Schadensersatzansprüche resultieren.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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