GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Pflichtteilsansprüche
14.07.2017 / ID: 266379
Politik, Recht & Gesellschaft
Nahe Angehörige eines Erblassers, die durch Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurden, haben immer noch einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil.
Die gesetzliche Erbfolge regelt die Erbansprüche der Angehörigen des Erblassers. In erster Linie sind zunächst der Ehepartner und die eigenen Kinder erbberechtigt. Erstellt der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag, ist er nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Im Zuge der Testierfreiheit kann er auch andere Erben einsetzen. Allerdings gehen die von Gesetzes wegen erbberechtigten nahen Angehörigen auch dann in der Regel nicht leer aus. Sie haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt im Regelfall die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Um die exakte Höhe des Pflichtteils festzustellen, muss also zunächst geprüft werden, zu welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass beteiligt gewesen wäre. Ebenso entscheidend für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist die Bewertung der Höhe des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch, dass er über den Wert des Nachlasses Auskunft erteilt. Zusätzlich können auch Pflichtteilsergänzungsansprüche entstanden sein. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die den Wert des Nachlasses schmälern. Dies gilt allerdings nur für Schenkungen, die maximal zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden. Diese Schenkungen können dem Nachlass hinzugerechnet werden und haben damit auch Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils.
Möchte der Erblasser seinen Ehepartner oder seine Abkömmlinge auch vom Pflichtteil ausschließen, ist dies nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur möglich, wenn dem Pflichtteilsberechtigten schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Erblasser vorgeworfen können. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder sich einer anderen erheblichen Straftat schuldig gemacht hat.
In Erbangelegenheiten kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte sind für Testierende, Erben und Pflichtteilsberechtigte kompetente Ansprechpartner.
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