ALNO AG stellt Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung
17.07.2017 / ID: 266483
Politik, Recht & Gesellschaft
Die ALNO AG ist insolvent. Der Küchenhersteller teilte am 11. Juli 2017 mit, dass ein Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Hechingen gestellt wird.
Als Grund für den Insolvenzantrag nannte das Unternehmen aus Pfullendorf, dass in den Verhandlungen mit potenziellen Investoren und Gläubigern keine Einigung erzielt werden konnte. Wirklich überraschend kommt der Insolvenzantrag nicht. Seit Jahren befindet sich der Küchenhersteller in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zuletzt wurde u.a. die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2016 zum wiederholten Mal verschoben. Nun folgte der Insolvenzantrag, in den nach Unternehmensangaben auch die Tochtergesellschaften Gustav Wellmann GmbH & Co. KG und ALNO Logistik & Service GmbH einbezogen werden. Im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung solle der eingeschlagene Sanierungskurs nun fortgesetzt werden.
Die ALNO AG hatte im Mai 2013 eine Anleihe mit einem Volumen in Höhe von 45 Millionen Euro emittiert (ISIN: DE000A1R1BR4 / WKN: A1R1BR). Die Schuldverschreibung ist mit 8,5 Prozent jährlich verzinst und steht ursprünglich im Mai 2018 zur Rückzahlung an. Nach dem Insolvenzantrag ist aber fraglich, ob die Anleihe überhaupt zurückgezahlt werden kann. Die Anleihe-Anleger müssen damit rechnen, dass sie im Rahmen der Sanierungsbemühungen ebenfalls ihren Teil zur Rettung des Unternehmens beitragen sollen. Denkbar ist beispielsweise, dass die Laufzeit verlängert oder der Zinskupon gesenkt werden soll. Sollte das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Auch dann wären finanzielle Verluste wahrscheinlich.
Allerdings haben die Anleihe-Anleger auch rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die drohenden finanziellen Verluste zu schützen, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. So können ihre rechtlichen Möglichkeiten von der Kündigung bis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geprüft werden. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. dann entstanden sein, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage, insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts, aufgeklärt wurden. Anlageberater- und Vermittler trifft hier eine Informationspflicht. Wurde diese Informationspflicht verletzt, können sie in der Haftung stehen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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