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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Pressemitteilung von Michael Rainer
Scheinbewerbung - Kein Anspruch auf Entschädigung
27.07.2017 / ID: 267317
Politik, Recht & Gesellschaft
Bewirbt sich jemand nur zum Schein auf eine Stellenanzeige, kann er keine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.
Immer häufiger kommt es vor, dass Bewerber sich nur zum Schein auf Stellenanzeigen bewerben, um dann Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verlangen. Dafür hat sich inzwischen der Begriff "AGG-Hopper" eingebürgert.
Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Arbeitgeber dürfen nicht gegen das AGG verstoßen, auch nicht in Stellenanzeigen. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn jemand u.a. wegen seines Alters, seiner Herkunft, seines Geschlechts oder seiner Weltanschauung abgelehnt wird. Dann kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Allerdings nur, wenn sich der Bewerber ernsthaft um die Stelle beworben hat und nicht nur auf die Entschädigung aus war. Das hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2016 entschieden (Az.: 173 C 8860/16).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Agentur eine Stellenanzeige in einer Zeitung geschaltet. Darin hieß es u.a.: "Nette weibliche Telefonstimme gesucht". Als Kontaktdaten wurde lediglich eine Telefonnummer der Firma angegeben. Ein 43-jähriger Mann rief an und bat unter dem Vorwand, dass sich eine Freundin von ihm bewerben wolle, um die E-Mail-Adresse - und bewarb sich selbst auf die Stelle. Wenig überraschend erhielt er eine Absage, bei der ihm mitgeteilt wurde, dass sich die Agentur bereits für einen männlichen Mitarbeiter entschieden habe.
Der abgelehnte Bewerber klagte daraufhin auf eine Entschädigung in Höhe von knapp 2000 Euro, da die Stellenanzeige geschlechtsdiskriminierend gewesen sei. Das AG München wies die Klage ab.
Zur Begründung führte es aus, dass es der Bewerbung an der nötigen Ernsthaftigkeit fehle. Bei der Bewerbung habe es sich um eine Art Rundschreiben gehandelt, das nur ansatzweise konkreten Bezug zu der angebotenen Stelle aufweise. Zudem hatte der Mann bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt und war dem Gericht schon bekannt. Insgesamt kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Mann missbräuchliche AGG-Klagen anstrenge, um zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts damit zu finanzieren.
Ungleichbehandlungen sind ein häufiger Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
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