Erbe in der Patchworkfamilie frühzeitig regeln
02.08.2017 / ID: 267784
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Zahl sog. Patchworkfamilien steigt. Das kann in Erbfällen zu Problemen führen. Daher sollten gerade unverheiratete Paare und Patchworkfamilien über ein Testament oder einen Erbvertrag nachdenken.
Das deutsche Erbrecht ist immer noch auf die "klassische Familie" zugeschnitten. Das bedeutet, dass beim Tod eines Ehepartners der länger lebende Partner und die leiblichen oder adoptierten Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sind. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass unverheiratete Partner oder Stiefkinder im Erbfall leer ausgehen können, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag erstellt hat, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Viele Paare entscheiden sich inzwischen bewusst gegen das Modell der Ehe oder wollen nach einer Scheidung nicht erneut heiraten. Gesellschaftlich ist die Form des Zusammenlebens ohne Trauschein mittlerweile in weiten Teilen anerkannt. Auch Patchworkfamilien nehmen zu.
Probleme können aber dann auftreten, wenn einer der beiden Partner stirbt. Der unverheiratete Partner ist dann nach der gesetzlichen Erbfolge ebenso wenig erbberechtigt wie die Stiefkinder. Sie würden also leer ausgehen. Auch wenn das Paar verheiratet ist, kann es zu Ungerechtigkeiten im Erbfall kommen. Stirbt ein Partner haben neben dem Ehegatten nur die leiblichen Kinder einen gesetzlichen Erbanspruch.
Um zu vermeiden, dass es zu solchen ungewollten Ungerechtigkeiten kommt und um den Partner und auch die Kinder finanziell abzusichern, sollte daher unbedingt ein Testament oder ein Erbvertrag erstellt werden. Dann kann der Erblasser unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen selbst bestimmen, wer wieviel erben soll. Hat sich die Lebenssituation z.B. nach einer Scheidung geändert und es existiert bereits ein Testament, sollte geprüft werden, ob es an die neuen Lebensumstände angepasst werden sollte.
Ein Testament oder ein Erbvertrag ist nicht nur in Patchworkfamilien ratsam. Grundsätzlich sollte jeder, der seinen Nachlass nicht der gesetzlichen Erbfolge unterwerfen möchte, eine letztwillige Verfügung formulieren. Dabei sollte immer darauf geachtet werden, dass sie möglichst eindeutig formuliert ist und keinen Interpretationsspielraum zulässt. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um Testament und Erbvertrag beraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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