Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und Mutterschutz
10.08.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Schutz von Arbeitnehmerinnen
Arbeitnehmerinnen sind während der Schwangerschaft und im Mutterschutz (bis acht Wochen nach der Entbindung) besonders gesetzlich geschützt. Dieser Schutz ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), den §§ 195 bis 200b Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Darüber hinaus können sich weitergehende schützende Regelungen auch aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Nachfolgend werden einige der zentralen Schutzmechanismen dargestellt.
Schutz beginnt im Bewerbungsgespräch
Der Schutz von Schwangeren beginnt unter Umständen schon vor der Einstellung. So dürfen Arbeitgeber in einem Bewerbungsgespräch nicht nach einer Schwangerschaft fragen. Tun sie dies doch, darf die Bewerberin die Frage falsch beantworten.
Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz
Eine zentrale Ausgestaltung des gesetzlichen Schutzes sind die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Arbeitgeber müssen generelle und individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen.
Generelles Beschäftigungsverbot
Ein generelles Beschäftigungsverbot (z. B. §§ 4, 8 MuSchG) greift unabhängig von der Person bzw. den konkreten Umständen gem. § 3 Abs. 2 MuSchG grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung ein. Die Schwangere kann jedoch durch eine ausdrückliche Erklärung darauf verzichten.
Individuelle Beschäftigungsverbote
Davon abgesehen gibt es auch individuelle Beschäftigungsverbote, die je nach den konkreten Umständen im Einzelfall ausgesprochen werden können, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
Mutterschaftsgeld
Für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen danach ist ein Mutterschaftsgeld zu zahlen. Bei Mehrlings- und Frühgeburten kann ein Anspruch bis zwölf Wochen nach der Entbindung bestehen.
Kündigungsschutz
Schließlich genießen Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz. Kündigungen sind dann grundsätzlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. In besonderen Ausnahmefällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung für zulässig erklären.
7.8.2017
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: http://www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: http://www.arbeitsrechtler-in.de
Arbeitnehmerin Mutterschutz Schwangerschaft Schutz Kündigungsschutz Beschäftigungsverbot Fachanwalt Arbeitsrecht Rechtsanwalt Bredereck Berlin Essen
http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Prenzlauer Allee 189 10405 Berlin
Pressekontakt
http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Prenzlauer Allee 189 10405 Berlin
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Alexander Bredereck
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung?
Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Eine Arbeitnehmerin will gekündigt werden. Was kann man ihr raten?
Eine Arbeitnehmerin will gekündigt werden. Was kann man ihr raten?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigungsschutzklage: Welche Frist gilt? Was, wenn man sie versäumt?
Kündigungsschutzklage: Welche Frist gilt? Was, wenn man sie versäumt?
25.06.2018 | Alexander Bredereck
Haftung eines Low Performers - Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Haftung eines Low Performers - Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Weitere Artikel in dieser Kategorie
23.01.2025 | SoulMediation
Das Must Have für unsere gute Zukunft: Diversität
Das Must Have für unsere gute Zukunft: Diversität
23.01.2025 | Bund-Verlag GmbH
Startschuss für den Deutschen Betriebsräte-Preis 2025
Startschuss für den Deutschen Betriebsräte-Preis 2025
23.01.2025 | ARAG SE
Scraping: Von unsichtbaren Schäden und enormen Folgen
Scraping: Von unsichtbaren Schäden und enormen Folgen
22.01.2025 | Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht / Kritische Kleingärtner
Neues (Althergebrachtes) vom Skandal-Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow: Urteil vom Amtsgericht Pankow.
Neues (Althergebrachtes) vom Skandal-Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow: Urteil vom Amtsgericht Pankow.
22.01.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...