Ausgleichanspruch des Handelsvertreters bei Eigenkündigung
17.08.2017 / ID: 268849
Politik, Recht & Gesellschaft
Auch bei einer Eigenkündigung kann ein Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch haben. Dieser besteht aber nur, wenn das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass zur Kündigung gibt.
Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter in vielen Fällen einen Ausgleichanspruch. Denn vielfach profitiert das Unternehmen noch von den Kundenkontakten, die der Handelsvertreter hergestellt hat. Wird der Vertrag vom Handelsvertreter selbst gekündigt, kann auch ein Ausgleichsanspruch bestehen. Allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass geben, den Vertrag zu kündigen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2017 ist dieser Anlass aber nicht schon deshalb gegeben, wenn das Unternehmen es unterlassen hat, dem Handelsvertreter von sich aus eine Reduzierung der Pacht anzubieten, um dem Handelsvertreter die Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu ermöglichen (Az.: 23 U 2749/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Tankstellenpächter den Handelsvertretervertrag aufgrund der schlechten Ertragslage selbst gekündigt und verlangte einen Handelsvertreterausgleich. Dieser Anspruch stehe dem Tankstellenpächter aber nicht zu, entschied das OLG München. Ein Handelsvertreter könne sein eigenes unternehmerisches Risiko nicht einseitig auf den Unternehmer verlagern.
Das OLG führte weiter aus, dass an den "begründeten Anlass" weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Kündigungsgrund, so dass hierfür auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass durch das Verhalten des Unternehmers eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht hinnehmbare Situation geschaffen wird.
Dies war hier aber nicht der Fall. Denn es spiele auch keine Rolle, dass das Unternehmen in ca. 1,4 Kilometer Entfernung eine weitere Tankstelle eröffnet hatte. Dies habe nicht nachweislich zu Gewinneinbußen geführt. Zumal sich beide Seiten auf eine Reduzierung der Pacht geeinigt hatten. Auch könne es dem Unternehmen nicht vorgeworfen werden, dass es einen Antrag des Pächters auf die Übernahme einer anderen Tankstelle abgelehnt habe. Denn als Handelsvertreter habe er während der Vertragszeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterlegen.
Handelsvertreter sollten vor einer Kündigung genau prüfen, ob sie dadurch ihren Ausgleichsanspruch riskieren. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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