OLG Frankfurt: Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums
21.08.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Erbe hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er die Ausschlagung anfechten und rückgängig machen.
Erben sind nicht verpflichtet eine Erbschaft anzunehmen, sondern können sie auch ausschlagen. Die Erbausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls erklärt werden. Wurde das Erbe ausgeschlagen, ist dies nur schwierig wieder rückgängig zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber dennoch möglich, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das zeigt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 04.05.2017 (Az.: 20 W 197/16).
Demnach ist die Anfechtung der Erbausschlagung möglich, wenn der Ausschlagende irrtümlich annimmt, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben zufällt. Denn dann irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, der zur Anfechtung berechtigt.
Genau das war in dem Erbfall geschehen, den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte. Der Erblasser hinterließ seine Ehefrau und einen Sohn. Der Sohn schlug das Erbe in dem Glauben aus, dass sein Erbteil dann automatisch seiner Mutter zufallen würde, sodass sie zur Alleinerbin würde. Allerdings hatte der Erblasser auch einen Bruder, der nach der Erbausschlagung durch den Sohn zum Miterben geworden wäre. Der Sohn erklärte daher die Anfechtung der Erbausschlagung. Mit Erfolg: Das OLG Frankfurt erklärte, dass der Sohn bei der Erbausschlagung nicht erkannt habe, dass als eine wesentliche Rechtsfolge seiner Ausschlagungserklärung sein Erbteil demjenigen zufallen würde, der nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, wenn der Sohn beim Eintritt des Erbfalls nicht gelebt hätte. In dem Fall der Bruder des Erblassers. Damit liege ein erheblicher Rechtsirrtum vor, der zur Anfechtung berechtigt, so das OLG.
Bevor ein Erbe ausgeschlagen wird, sollte sich der Erbberechtigte über die rechtlichen Konsequenzen genau informieren. Denn die Anfechtung einer Erbausschlagung ist häufig nur schwer möglich. Wer sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen möchte, kann ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen, um den Nachlass in seinem Sinne zu regeln. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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