BGH: Werbung im Internet muss deutlich auf Energieeffizienzklasse hinweisen
22.08.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Bei Werbung im Internet für Elektrogeräte muss die Energieeffizienzklasse für die Verbraucher deutlich erkennbar sein. Das hat der BGH mit Urteil vom 6. April 2017 entschieden (Az.: I ZR 159/16).
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Energieeffizienzklasse eines online beworbenen Elektrogeräts zwar nicht auf der selben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden, sondern kann auch auf einer separaten Online-Seite durch einen Link erfolgen, der in der Nähe der Werbung angebracht ist. Allerdings reiche es nicht aus, wenn der Link allgemein gehalten ist. Ein Link wie "Mehr zum Artikel" sei unzureichend, so der BGH. Vielmehr müsse der Hinweis klar und deutlich als Angabe zur Energieeffizienzklasse des Geräts erkennbar sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Baumarktkette ein Klimagerät im Internet beworben. Unterhalb der Preisangabe befand sich ein Link "Mehr zum Artikel". Nach dem Anklicken öffnete sich eine weitere Seite mit verschiedenen Angaben zu dem Gerät, u.a. auch zur Energieeffizienzklasse. Ein Verbraucherschutzverband hielt dies nicht für ausreichend und sah einen Verstoß gegen die EU-Verordnung nach der die Energieeffizienzklasse eines Elektrogeräts sofort erkennbar sein müsse und klagte bis vor den BGH.
Anders als die Vorinstanzen folgte der BGH der Argumentation der Verbraucherschützer. Ein Verstoß gegen die EU-Verordnung liege zwar nicht dadurch vor, dass die Angaben zur Energieeffizienzklasse über einen Link abgerufen werden mussten. Vielmehr liege der Verstoß darin, dass der Link zu allgemein gehalten war und keinen klaren Hinweis für die Verbraucher enthielt, dass die Angaben durch Anklicken des Links zu finden waren. Die Energieeffizienzklasse sei für die Verbraucher ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung eines Geräts und damit auch für die Kaufentscheidung. Die Interessen der Verbraucher seien durch diese Praxis erheblich beeinträchtigt worden, so der BGH.
Verstößt Werbung gegen das Wettbewerbsrecht, kann dies zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.
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