Musterverfahren gegen VW - Anmeldefrist endet am 8. September
28.08.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Nur noch bis zum 8. September 2017 können sich in Folge des Abgasskandals geschädigte VW-Aktionäre zum Musterverfahren gegen VW anmelden. Nach dieser Frist ist keine Anmeldung mehr möglich.
Seit Herbst 2015 ist bekannt, dass VW die Abgaswerte bei weltweit rund elf Millionen Diesel-Fahrzeugen manipuliert hat. Im kommenden Jahr wird das Musterverfahren gegen Volkswagen beginnen. Geschädigte Aktionäre können sich aber nur noch bis zum 8. September 2017 zum Musterverfahren anmelden. Mit der Anmeldung wird die Verjährung gehemmt. Nach Ablauf der Frist können durch den Abgasskandal geschädigte VW-Aktionäre nur noch selbst Klage erheben, damit ihre Ansprüche nicht verjähren. Das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist allerdings eine risikoarme und kostengünstigere Variante, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Im Mittelpunkt des Musterverfahrens wird die Frage stehen, wann die Konzernspitze von den Abgasmanipulationen Kenntnis hatte und ob sie gegenüber den VW-Anlegern ihren Informationspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen Insider-Informationen, die den Kurs der Wertpapiere maßgeblich beeinflussen können, unmittelbar im Wege einer Ad-hoc-Meldung veröffentlicht werden. Ist VW dieser Pflicht nicht nachgekommen, hat sich der Autobauer gegenüber seinen Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht.
In den vergangenen knapp zwei Jahren seit Bekanntwerden des Abgasskandals gab es immer wieder Hinweise, dass die Manipulationen an den Dieselmotoren schon deutlich länger bekannt waren. Zuletzt geriet in diesem Zusammenhang auch die VW-Tochter Audi durch die Aussagen eines ihrer ehemaligen Ingenieure unter Druck. Demnach müssten die Abgasmanipulationen schon deutlich länger bekannt gewesen sein.
Im KapMuG-Verfahren gegen VW werden diese Fragen und damit auch die Schadensersatzansprüche der Aktionäre geklärt werden. Das Urteil wirkt sich zunächst nur auf den Musterkläger und die Beigeladenen aus. Aber auch die Aktionäre, die sich noch zum Musterverfahren anmelden, können von der Entscheidung profitieren und können nach dem Urteil ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen. Die Anmeldung muss von Gesetzes wegen von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Wer die verbleibende Frist noch nutzen und seine Ansprüche wahren möchte, kann sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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