Lebensversicherung - Widerspruch bringt häufig mehr als die Kündigung
29.08.2017 / ID: 269671
Politik, Recht & Gesellschaft
Wenn die Lebensversicherung nicht mehr ins Konzept passt oder zu wenig abwirft, kann über einen Widerspruch oder Widerruf nachgedacht werden. Das bringt meistens deutlich mehr Geld als die Kündigung.
Viele Lebens- und Rentenversicherungen werden bereits vor Ende der Laufzeit wieder gekündigt. Dann erhält der Versicherungsnehmer allerdings nur den Rückkaufswert zurück. Finanziell interessanter ist in vielen Fällen der Widerspruch bzw. Widerruf der Police. Denn dann erhält der Versicherungsnehmer seine geleisteten Prämien fast vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Abzug gefallen lassen. Die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen bei einem erfolgreichen Widerruf allerdings nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Schon alleine dadurch ist der Widerspruch in vielen Fällen finanziell deutlich interessanter als die Kündigung. Zudem kann der Verbraucher auch noch einen Nutzungsersatz verlangen, da der Versicherer mit seinem Geld gearbeitet hat, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der Widerspruch von Lebensversicherungen bietet sich besonders bei Verträgen an, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Aber auch bei anderen Policen ist der Widerspruch möglich. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde oder die Versicherungsunterlagen und Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat. Dann wurde die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt, sodass der Widerspruch auch Jahre nach Abschluss der Police noch möglich ist. Selbst bereits gekündigte Lebens- oder Rentenversicherungen können noch nachträglich widerrufen werden.
Typische Fehler in den Widerrufsbelehrungen sind beispielsweise, dass dem Verbraucher nicht mitgeteilt wurde, dass der Widerspruch zwingend in Textform zu erfolgen hat oder die Belehrung optisch nicht hervorgehoben wurde. Fehlt die Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist völlig, wurde die Frist auch nicht in Gang gesetzt. Für den Laien ist es allerdings oft nicht ersichtlich, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch gegeben sind.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html)
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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